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Erlaubnis zur Vollzeitpflege - Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie beantragen

Pflegeeltern können den Verbleib des Pflegekindes in ihrer Familie beantragen, wenn die leiblichen Eltern oder andere Dritte es zu sich nehmen möchten.

Das Familiengericht prüft, ob

  • die Wegnahme aus der Pflegefamilie das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet und
  • die Erziehungsfähigkeit der leiblichen Eltern gewährleistet ist.

Hinweis: Möchten Sie rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, sollten Sie sich so bald wie möglich an einen Anwalt oder eine Anwältin wenden.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag beim zuständigen Gericht stellen. Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.

Hinweis: Das Gericht kann auch von Amts wegen tätig werden.

Achtung: Gleichzeitig können Sie einen Eilantrag auf "Erlass einer vorläufigen Anordnung des Verbleibs" stellen. Die vorläufige Anordnung sichert den Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie bis zur Entscheidung.

Die gerichtliche Entscheidung beruht in jedem Fall auf dem "Kindeswohlprinzip". Das Gericht richtet sich nicht nach den Wünschen der Eltern oder der Pflegeeltern. Das Kindeswohl ist vorrangig.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für den Verbleib in der Pflegefamilie sind:

  • Das Pflegekind
    • lebt bereits seit längerem in der Pflegefamilie,
    • hat sich integriert und
    • enge Beziehungen aufgebaut.
  • Eine Rückkehr zu den leiblichen Eltern würde die weitere Entwicklung des Kindes gefährden.
  • Die Anordnung des Verbleibs in der Pflegefamilie muss verhältnismäßig sein.

Zuständigkeit

das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

§ 1632 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Antrag auf Verbleib des Pflegekindes)

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