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Künstlersozialkasse (KSK) - Anmelden als selbständiger Künstler oder Publizist

Selbständige Künstler und Künstlerinnen sowie Publizisten und Publizistinnen sind über die Künstlersozialkasse (KSK) in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, und Pflegeversicherung pflichtversichert. Für die Aufnahme müssen Sie sich bei der Künstlersozialkasse melden.

Hinweis: Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist Künstler oder Künstlerin, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist oder Publizistin ist, wer als Schriftsteller oder Schriftstellerin, Journalistin oder Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Sie müssen monatlich Beitragszahlungen an die KSK leisten. Berechnungsfaktoren für die Beitragszahlungen sind

  • die voraussichtlichen Einkünfte aus der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit und
  • die Beitragssätze zu den einzelnen Versicherungszweigen.

Tipp: Die KSK bietet auf ihren Internetseiten verschiedene Informationsschriften zum Download an. Weitere Hinweise zu diesem Thema finden Sie außerdem in der Broschüre "Die Künstlersozialversicherung" des Instituts für Freie Berufe Nürnberg (IFB).

Verfahrensablauf

Sie müssen sich schriftlich oder mündlich bei der Künstlersozialkasse melden. Den Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht für Künstler und Künstlerinnen sowie Publizisten und Publizistinnen, Ausfüllhinweise und Informationsschriften finden Sie zum Download auf den Internetseiten der KSK. Darüber hinaus haben Sie auch die Möglichkeit, die Unterlagen über ein Bestellformular  anzufordern.

Hinweis: Sie erhalten von der KSK unaufgefordert eine Bestätigung über den Eingang Ihrer Unterlagen.

Sind alle Versicherungsvoraussetzungen erfüllt, erteilt die KSK einen Feststellungsbescheid. Die KSK meldet Sie bei der gesetzlichen Kranken- beziehungsweise Pflegekasse Ihrer Wahl und bei der Datenstelle des Rentenversicherungsträgers an.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Versicherungspflicht sind:

  • Sie üben die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend aus.
  • Sie beschäftigen im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin
    Ausnahme: die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig.
  • Das voraussichtliche Arbeitseinkommen aus der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit muss die Einkommensgrenze von 3.900 Euro überschreiten.
    Ausnahme: Berufsanfänger und Berufsanfängerinnen.

Hinweis: Das Künstlersozialversicherungsgesetz sieht verschiedene Ausnahmen von der Versicherungspflicht vor. Erkundigen Sie sich hierüber bei der KSK.

Zuständigkeit

die Künstlersozialkasse (KSK)

Erforderliche Unterlagen

  • Fotokopie des Personalausweises oder Reisepasses
  • Tätigkeitsnachweise, z.B.
    • Nachweis über eine künstlerische oder publizistische Ausbildung
    • Verträge mit Ihren Auftraggebern
    • Abrechnungen Ihrer Auftraggeber
    • Bescheinigung über die Mitgliedschaft in berufsständischen Interessenverbänden
  • wenn Sie bereits Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse sind: Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse, sonst eine vorläufige Bescheinigung der gewählten Krankenkasse
  • wenn Sie ein Kind erziehen oder erzogen haben:
    • Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes
    • Nachweis der Elterneigenschaft

Frist/Dauer

Den Fragebogen sollten Sie einreichen, sobald Sie die Voraussetzungen für die Aufnahme in die KSK erfüllen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Termine

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