Als Zahnarzt oder Zahnärztin können Sie gesetzlich Krankenversicherte behandeln und die Behandlung über die Krankenkasse abrechnen. Dafür müssen Sie eine Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung beantragen.
Durch die Zulassung werden Sie als Vertragszahnarzt oder Vertragszahnärztin Mitglied der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV). Sie sind damit zur Teilnahme an der Versorgung entsprechend ihres vollen oder hälftigen Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet.
Hinweis: Die Zulassungsbeschränkungen für die vertragszahnärztliche Versorgung wurden zum 1. April 2007 aufgehoben.
Sie müssen den Antrag schriftlich stellen und die fälligen Gebühren begleichen.
Der Antrag muss enthalten:
Der Zulassungsausschuss beschließt über den Antrag nach mündlicher Verhandlung. In dem Beschluss wird festgehalten, bis wann Sie Ihre vertragszahnärztliche Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz aufnehmen müssen.
Hinweis: Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann auf Antrag dieser Zeitpunkt verschoben werden.
Der Beschluss wird Ihnen zusammen mit einer Darstellung Ihrer Rechte zugestellt. Auch die Kassenzahnärztliche Vereinigung und weitere Beteiligte erhalten ein Exemplar des Beschlusses.
Zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit können Sie nur zugelassen werden, wenn Sie
Hinweis: Auch wenn Hinderungsgründe im Sinne des zweiten oder dritten Aufzählungspunkts bestehen, können Sie als Vertragszahnarzt oder Vertragszahnärztin zugelassen werden. Jedoch muss der entsprechende Hinderungsgrund spätestens drei Monate, nachdem die Zulassung unanfechtbar geworden ist, beseitigt werden. Tätigkeiten in zugelassenen Krankenanstalten, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sind mit einer vertragszahnärztlichen Tätigkeit vereinbar.
der Zulassungsausschuss des Zulassungsbezirks, in dem Sie sich als Vertragszahnarzt oder Vertragszahnärztin niederlassen wollen
Sie müssen die Dokumente im Original oder als beglaubigte Kopie vorlegen.
Hinweis: Falls Sie dem Zulassungsausschuss die genannten Bescheinigungen über Ihre ausgeübten zahnärztlichen Tätigkeiten nicht vorlegen können, müssen Sie diese Sachverhalte anders nachweisen. Erkundigen Sie sich dazu bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses.
Aufnahme der vertragszahnärztlichen Tätigkeit: bis zu dem im Beschluss festgesetzten Zeitpunkt
Hinweis: Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann der Zeitpunkt auf Antrag verschoben werden.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann 470 Einwohner hat