Sind Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Staates, besitzen keinen Reisepass oder Passersatz und können einen solchen nicht auf zumutbare Weise erlangen? Dann können Sie einen "Reiseausweis für Ausländer" beantragen.
Staatsangehörige der Staaten im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 können unter bestimmten Voraussetzungen einen Notreiseausweis erhalten. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Passersatz für Ausländer (Notreiseausweis) beantragen".
Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises darf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltsgestattung nicht überschreiten. Die längstmögliche Gültigkeitsdauer beträgt:
Sie können den Reiseausweis auch als vorläufiges Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr beantragen. Kinder erhalten den Reiseausweis üblicherweise ohne Speichermedium ausgestellt.
Der räumliche Geltungsbereich des Reiseausweises kann auf bestimmte Staaten oder Erdteile eingegrenzt werden.
Hinweis: Flüchtlinge und Staatenlose können aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention und des Staatenlosenübereinkommens Reiseausweise entsprechend dem "Reiseausweis für Ausländer" erhalten.
Den Reiseausweis müssen Sie persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Dort erhalten Sie auch das notwendige Antragsformular.
Voraussetzungen für die Ausstellung des Reiseausweises sind:
Asylbewerberinnen und Asylbewerber können einen Reiseausweis erhalten, wenn
Hinweis: Verweigert Ihr Herkunftsstaat die Ausstellung eines Reisepasses oder Passersatzes aus Gründen, die den Passversagungsgründen nach deutschem Passrecht entsprechen? Dann können Sie keinen Reiseausweis erhalten.
die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten
Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
keine
...dass die Gemeinde flächendeckend mit Hochleistungsinternet versorgt ist