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Passersatz für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten (Reiseausweis für Ausländer) beantragen

Sind Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Staates, besitzen keinen Reisepass oder Passersatz und können einen solchen nicht auf zumutbare Weise erlangen? Dann können Sie einen "Reiseausweis für Ausländer" beantragen.

Staatsangehörige der Staaten im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 können unter bestimmten Voraussetzungen einen Notreiseausweis erhalten. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Passersatz für Ausländer (Notreiseausweis) beantragen".

Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises darf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltsgestattung nicht überschreiten. Die längstmögliche Gültigkeitsdauer beträgt:

  • für Kinder unter 12 Jahren: sechs Jahre, längstens bis zum 12. Geburtstag
  • für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung noch nicht 24 Jahre alt sind: sechs Jahre
  • für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung 24 Jahre oder älter sind: zehn Jahre
  • in Einzelfällen (z.B. wenn der Reiseausweis für die endgültige Ausreise aus Deutschland ausgestellt wird): höchstens einen Monat

Sie können den Reiseausweis auch als vorläufiges Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr beantragen. Kinder erhalten den Reiseausweis üblicherweise ohne Speichermedium ausgestellt.

Der räumliche Geltungsbereich des Reiseausweises kann auf bestimmte Staaten oder Erdteile eingegrenzt werden.

Hinweis: Flüchtlinge und Staatenlose können aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention und des Staatenlosenübereinkommens Reiseausweise entsprechend dem "Reiseausweis für Ausländer" erhalten.

Verfahrensablauf

Den Reiseausweis müssen Sie persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Dort erhalten Sie auch das notwendige Antragsformular.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Ausstellung des Reiseausweises sind:

  • Sie können Ihre Identität nachweisen und besitzen eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder
  • Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, sobald Sie einen Reiseausweis haben und damit Ihre Passpflicht erfüllen können oder
  • es soll Ihnen die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht werden.
  • Sie besitzen keinen Reisepass oder Passersatz und können einen solchen nicht auf zumutbare Weise erlangen.

Asylbewerberinnen und Asylbewerber können einen Reiseausweis erhalten, wenn

  • für die Ausstellung ein dringendes öffentliches Interesse besteht,
  • zwingende Gründe es erfordern oder
  • die Versagung des Reiseausweises eine unbillige Härte darstellt und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet ist.

Hinweis: Verweigert Ihr Herkunftsstaat die Ausstellung eines Reisepasses oder Passersatzes aus Gründen, die den Passversagungsgründen nach deutschem Passrecht entsprechen? Dann können Sie keinen Reiseausweis erhalten.

Zuständigkeit

die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten

Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Erforderliche Unterlagen

  • ein biometrietaugliches Passbild im Passformat 45 x 35 mm
  • Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit (z.B. durch abgelaufene Reisedokumente, Urkunden oder eidesstattliche Erklärungen)

Frist/Dauer

keine

Kosten

  • Reiseausweis für ausländische Staatsangehörige, Flüchtlinge oder Staatenlose: 59 Euro
  • Reiseausweis für ausländische Staatsangehörige, Flüchtlinge oder Staatenlose unter 25 Jahren: 37,50 Euro
  • vorläufiger Reiseausweis für ausländische Staatsangehörige, Flüchtlinge oder Staatenlose: 30 Euro
  • Reiseausweis ohne Speichermedium für ausländische Staatsangehörige, Flüchtlinge, Staatenlose oder Kinder unter 12 Jahren: 13 Euro
  • Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für ausländische Staatsangehörige, Flüchtlinge oder Staatenlose: 20 Euro

Rechtsgrundlage

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