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Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung für ein zusätzliches Handwerk nach § 7a HWO beantragen

Sie sind bereits in der Handwerksrolle eingetragen und möchten ein zusätzliches Handwerk ausüben? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung für ein zusätzliches Handwerk gemäß § 7a der Handwerksordnung (HwO) beantragen.

Achtung: Mit einer Ausübungsberechtigung dürfen Sie keinen Meistertitel führen und im betreffenden Handwerk nicht ausbilden. Sie kann auf technisch und wirtschaftlich abgrenzbare Teiltätigkeiten eines Handwerks beschränkt werden.

Tipp: Die zulassungspflichtigen Handwerke werden in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgezählt.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung bei der zuständigen Handwerkskammer stellen. Den Antrag müssen Sie zusammen mit allen Unterlagen einreichen.

Auf Wunsch hört die Handwerkskammer die zuständige Fachorganisation an.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Eintragung in der Handwerksrolle
    Sie müssen bereits mit einem zulassungspflichtigen Handwerk als Inhaber oder Inhaberin beziehungsweise Betriebsleiter oder Betriebsleiterin in der Handwerksrolle eingetragen sein.
  • Sachkundenachweis
    Sie müssen meisterähnliche Kenntnisse und Fertigkeiten in dem betreffenden (Teil-) Handwerk nachweisen.

Falls kein ausreichender Qualifikationsnachweis möglich ist, können Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer formlosen Sachkundeprüfung nachweisen. Der Prüfer oder die Prüferin muss von der zuständigen Handwerkskammer beauftragt sein. Die Kosten der Prüfung müssen Sie selbst tragen.

Zuständigkeit

die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Eintragung in der Handwerksrolle
  • Nachweis der Sachkunde im neu beantragten Handwerk
  • (Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Arbeitszeugnisse, Referenzen), soweit vorhanden
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers (falls Sie den Identitätsnachweis nicht bereits bei der Eintragung in die Handwerksrolle vorgelegt haben)

Frist/Dauer

keine

Kosten

Es können Kosten in unterschiedlicher Höhe anfallen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.

Rechtsgrundlage

§ 7a Handwerksordnung (HwO)

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