Sie möchten in Deutschland als niedergelassener Rechtsanwalt oder niedergelassene Rechtsanwältin arbeiten und waren bisher anwaltlich in einem der folgenden Staaten tätig?
In Deutschland dürfen Sie nur unter der Berufsbezeichnung Ihres Herkunftsstaates arbeiten, wenn die zuständige deutsche Rechtsanwaltskammer Sie aufnimmt.
Die Aufnahme müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Zuständig ist die Rechtanwaltskammer, in deren Bezirk Sie Ihre Kanzlei errichten möchten. Das Antragsformular erhalten Sie entweder dort oder können es – je nach Angebot – im Internet herunterladen. Der Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Hinweis: Den Antrag und die erforderlichen Unterlagen müssen Sie in deutscher Sprache einreichen.
Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung vor, vereidigt Sie die Rechtsanwaltskammer als Mitglied. Die Aufnahme gilt unbefristet.
Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk Sie Ihre Kanzlei einrichten möchten
Achtung: Sie müssen alle Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen. Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie als beglaubigte deutsche Übersetzung vorlegen.
keine
...dass die Gemeinde Hausen am Tann von den Bergen Lochen, Rappenstein, Schafberg, Plettenberg und Wenzelstein umgeben ist