Personen, die einen Menschen aus Lebensgefahr gerettet haben, können staatlich geehrt werden. Die Ehrung können Sie bei dem Bürgermeisteramt anregen, auf dessen Gemeindegebiet die Rettung geschah.
Eine staatliche Ehrung kann auf folgende Arten erfolgen:
Neben der Ehrung können Lebensretter noch die folgenden Leistungen erhalten:
Hinweis: Bei einer Verurteilung der Lebensretter wegen eines Verbrechens oder Vergehens kann von einer Ehrung abgesehen werden.
Wenden Sie sich an die zuständige Stelle, um die Ehrung des Lebensretters anzuregen. Zuständig ist das Bürgermeisteramt, auf dessen Gemeindegebiet die Rettung geschah.
Die zuständige Stelle ermittelt auf Ihre Anregung hin den Sachverhalt. Dann stellt sie beim Innenministerium einen Antrag auf staatliche Ehrung. Über die Ehrung entscheidet der Ministerpräsident auf Vorschlag des Innenministeriums. Auf eine Ehrung besteht kein Rechtsanspruch.
Möglicherweise haben Personen bei der Lebensrettung in Ausübung ihrer beruflichen oder dienstlichen Pflicht gehandelt. Für eine Ehrung müssen sie bei der Rettungstat über ihre beruflichen Pflichten hinaus gehandelt haben.
das Bürgermeisteramt, auf dessen Gemeindegebiet die Rettung geschah
Sie sollten der Anregung Unterlagen in Ihrem Besitz beifügen, die die Rettungstat nachweisen oder beschreiben, z.B.:
keine
Richtlinien des Innenministeriums über die staatliche Ehrung von Lebensrettern vom 22.12.1998 (GABl. 1999, 173)
...dass die Gemeinde Hausen am Tann von den Bergen Lochen, Rappenstein, Schafberg, Plettenberg und Wenzelstein umgeben ist