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Gefährliche Abfälle - Elektronisches Entsorgungsnachweisverfahren

Zur Überwachung gefährlicher Abfälle schreibt das Abfallrecht für Erzeuger, Besitzer, Beförderer und Entsorger dieser Abfälle bestimmte Pflichten vor.

Wenn bei Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen gefährliche Abfälle anfallen, müssen Sie diese durch einen zugelassenen Entsorger entsorgen lassen. Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle nachzuweisen, müssen Abfallerzeuger und -entsorger sowie ein eventuell beteiligter Abfallbeförderer ein Entsorgungsnachweisverfahren abwickeln. Seit 1. April 2010 muss dieses Nachweisverfahren über die Entsorgung der Abfälle in vollem Umfang elektronisch durchgeführt werden.

Hinweis: Übernahmescheine im Rahmen der Sammelentsorgung und der Entsorgung von Kleinmengen sind von der elektronischen Abwicklung ausgenommen. Für Abfallerzeuger, bei denen pro Jahr nicht mehr als zwei Tonnen gefährlicher Abfälle anfallen (sogenannte Kleinmengen), gilt generell keine Nachweispflicht.

Bei der elektronischen Abwicklung ersetzen elektronische Formulare die früher üblichen Papierformulare. Die elektronischen Formulare werden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (digitale Unterschrift mittels Signaturkarte) signiert, verschlüsselt gesendet und empfangen und können nur von den jeweiligen Empfängern eingesehen werden.

Tipp: Ausführliche Informationen zur qualifizierten elektronischen Signatur finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur.

Entsorger gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle sowie Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer gefährlicher Abfälle müssen seit 1. April 2010 außerdem ein elektronisches Register zur Aufbewahrung der Entsorgungsnachweise führen. Dieses ersetzt das frühere Nachweisbuch. Für nicht gefährliche Abfälle kann dieses Register freiwillig elektronisch geführt werden.

Verfahrensablauf

Abfallerzeuger, die pro Jahr insgesamt nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle erzeugen, erhalten vom Abfalleinsammler beziehungsweise vom Entsorger einen Übernahmeschein. Dieser ist drei Jahre lang aufzubewahren.

Abfallerzeuger, die pro Jahr nicht mehr als 20 Tonnen pro gefährlicher Abfallschlüsselnummer erzeugen, können die Abfälle im Rahmen der Sammelentsorgung durch einen Abfalleinsammler abholen lassen. Dieser stellt für jede übernommene Abfallcharge einen Übernahmeschein aus. Dieser ist drei Jahre lang aufzubewahren. In den Übernahmescheinen muss der Abfallerzeuger seine Abfallerzeugernummer eintragen.

Tipp: Bei Bleiakkumulatoren ist die Nutzung der Sammelentsorgung auch bei Abfallmengen über 20 Tonnen pro Jahr zulässig.

Abfallerzeuger, die die Mengen für die Sammelentsorgung überschreiten oder diese nicht nutzen möchten, müssen vor Beginn der Entsorgung einen Entsorgungsnachweis erstellen. Sogenannte freigestellte Entsorger können Entsorgungsnachweise im privilegierten Verfahren ausstellen. In den übrigen Fällen muss der Entsorgungsnachweis von der Behörde bestätigt werden.

Der Entsorgungsnachweis ist elektronisch zu führen. Dazu benötigen Sie eine Signaturkarte für die qualifizierte elektronische Signatur, ein Kartenlesegerät, einen Internetzugang und ein Postfach bei der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS). Die im Entsorgungsnachweis erforderlichen Daten können Sie entweder über das kostenfreie Web-Portal der Länder (Länder-eANV) eingeben, signieren und versenden oder Sie können dafür kommerzielle Softwareprodukte einsetzen.

Tipp: Die Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS) ist keine Behörde sondern ein Datenserver. Sie erreichen die ZKS im Internet unter www.zks-abfall.de. Dort finden Sie auch das Länder-eANV, mit dem Sie Nachweise erstellen, signieren und versenden können.

Erst wenn der Entsorgungsnachweis dem Erzeuger, dem Entsorger und den Behörden vorliegt, darf mit der eigentlichen Entsorgung begonnen werden.

Hinweis: Gefährliche Abfälle zur Beseitigung dürfen darüber hinaus nur entsorgt werden, wenn sie von der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg (SAA) dem Entsorger zugewiesen worden sind.

Zu jedem einzelnen Abfalltransport ist ein Begleitschein zu erstellen und dem Abfallbeförderer und dem Entsorger, der dann wiederum die Behörden informiert, weiterzugeben. Auch der Begleitschein ist elektronisch zu erstellen, zu signieren und zu versenden.

Tipp: Der Beförderer muss während des Transports ein Papier mitführen, das die Angaben aus dem elektronischen Begleitschein enthält. Es empfiehlt sich, einen Ausdruck des Begleitscheins aus dem elektronischen System zu erstellen und dem LKW-Fahrer mitzugeben.

Der Entsorger schickt den von ihm signierten Begleitscheindatensatz in das Postfach des Erzeugers zurück. Dieser Datensatz weist somit die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfallcharge nach. Er wird in ein elektronisches Register eingestellt und ist dort für drei Jahre aufzubewahren.

Tipp: Ausführliche Anweisungen für die einzelnen Verfahrensschritte für die Erstellung eines elektronischen Entsorgungsnachweises und eines elektronischen Begleitscheins finden Sie im "Leitfaden zur Einführung des eANV für KUM" des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Voraussetzungen

Am elektronischen Entsorgungsnachweisverfahren müssen Sie teilnehmen, wenn Sie gefährliche Abfälle

  • in Ihrem Betrieb erzeugen oder besitzen (Abfallerzeuger),
  • im Rahmen Ihrer Tätigkeit entsorgen (Abfallentsorger) oder
  • vom Abfallerzeuger zum Abfallentsorger transportieren (Abfallbeförderer).

Als gefährlich gelten beispielsweise Abfälle, die in ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt darstellen oder die brennbar beziehungsweise explosiv sind.

Tipp: Eine Auflistung der gefährlichen Abfälle und der Abfallschlüsselnummern finden Sie auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes.

Zuständigkeit

für die Registrierung und Übersendung der Nachweise an die Behörden: die Sonderabfallagentur Baden-Württemberg (SAA)

Kosten

Für die Registrierung und die Abwicklung des elektronischen Verfahrens entstehen keine zusätzlichen Gebühren.

Rechtsgrundlage

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