Wenn Sie durch Hochwasser geschädigt wurden, können Sie Untersützung aus der Soforthilfe beantragen. Dafür stehen zwei Millionen Euro zur Verfügung.
Erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Stelle wie Sie die Soforthilfe beantragen.
Die Kommunen entscheiden über die Auszahlung der Landeshilfen in eigener Verantwortung.
Hilfe aus diesem Sofortprogramm wird nur für Privatpersonen und nur gewährt, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen
beträgt. Für Kinder, für die Sie Kindergeld bekommen, erhöhen sich die Einkommensgrenzen um jeweils 3.000 Euro.
Liegt eine Notlage und ein berücksichtigungsfähiger Schaden vor, z. B. ein Ölschaden am Gebäude, gilt:
ersetzt.
Bevor Sie Soforthilfe in Anspruch nehmen, müssen Sie prüfen, ob Sie Leistungen von Dritten, beispielsweise Ihrer Versicherung, erhalten.
Sie können den selben Schaden nicht mehrmals unter verschiedenen Programmen geltend machen.
Die Soforthilfe müssen Sie gegebenenfalls zurückzahlen, wenn Ihre Versicherung die Schäden zu einem späteren Zeitpunkt ersetzt.
Zuständige Stelle ist
Die Landkreise können die Aufgabe an die kreisangehörigen Städte oder Gemeinden übertragen.
Die Kommunen entscheiden über die erforderlichen Unterlagen.
Stellen Sie den Antrag frühzeitig.
Die Auszahlung der Hochwasserhilfen aus dem Sofortprogramm soll bis Ende Oktober 2013 abgeschlossen sein.
keine
Beschluss der Landesregierung Baden-Württemberg
...dass die Gemeinde Hausen am Tann eine rechtlich selbstständige Gemeinde ist