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Kraftfahrzeug - Ummeldung beantragen (bei Halterwechsel)

Ein Fahrzeug, das Sie gekauft haben und das bereits zugelassen war, müssen Sie auf Ihren Namen umschreiben lassen.

Verfahrensablauf

Sie oder Ihre Vertretung (z.B. Autohändler) müssen die Umschreibung bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Zuständig ist die Zulassungsbehörde des Bezirks, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben.

Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Ihr Fahrzeug vorgeführt wird.

Die Zulassungsbehörde teilt Ihrem Fahrzeug ein Kennzeichen zu und versieht die Kennzeichenschilder mit den Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette).

Tipp: Die Kennzeichenschilder können Sie in der Regel während der Bearbeitung Ihres Antrags herstellen lassen. Wenden Sie sich dazu an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind. Bei Wechselkennzeichen kann es vorkommen, dass diese vorbestellt werden müssen.

Bei Halterwechsel innerhalb desselben Stadt- oder Landkreises

  • können Sie die bisherigen Kennzeichen weiterhin nutzen und
  • eine bereits existierende Feinstaubplakette ist weiterhin gültig.

Es handelt sich in diesem Fall um ein Wunschkennzeichen.

Hinweis: Hat Ihr Fahrzeug eine Feinstaubplakette, wird sie durch neue Kennzeichen ungültig. Wollen Sie in Umweltzonen fahren und haben keine Ausnahmegenehmigung, sollten Sie bei der Ummeldung eine neue Feinstaubplakette beantragen.

Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung.

Mit der Zulassung des Fahrzeuges auf Ihren Namen erhalten Sie folgende Dokumente:

  • eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I
  • eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs auf Ihren Namen sind:

  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
    Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
  • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
  • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.

Zuständigkeit

die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben

Zulassungsbehörde ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung: zusätzlich
    • schriftliche Vollmacht
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei Minderjährigen: zusätzlich
    • Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/Firmen:
  • Erklärung zum Kraftfahrzeugsteuer-Einzug (Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer, notwendig seit 1. Juli 2007)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief
  • Nachweis der Hauptuntersuchung (HU), wenn das Fahrzeug
    • älter als drei Jahre ist oder
    • vorher als Mietfahrzeug, Taxi oder Ähnliches zugelassen war
  • Versicherungsbestätigung (eVB)
  • bisherige Kennzeichen
  • Reservierungsbestätigung, wenn Sie ein Wunschkennzeichen reserviert haben

Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Aufgrund des Nachweises in ihrem Ausweis müssen sie keine Einzugsermächtigung einreichen.

In bestimmten Ausnahmefällen können Sie einen "Antrag auf Befreiung vom Lastschrift-Einzugsverfahren" stellen. Die Voraussetzungen dafür können Sie direkt im Antragsformular nachlesen. Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt "Lastschrifteinzug als Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs" des Portals der Finanzämter in Baden-Württemberg.

Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern. Für Wechselkennzeichen benötigen Sie für jedes Fahrzeug eine eVB.

Frist/Dauer

unverzüglich

Kosten

Es entstehen Gebühren nach Verwaltungsaufwand (ab 18,60 Euro).

Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Rechtsgrundlage

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