Ihnen wurde der Führerschein durch ein Gerichtsurteil oder durch die Führerscheinstelle entzogen? Sie möchten wieder ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen? Dann müssen Sie die Neuerteilung der Fahrerlaubnis veranlassen.
Die Neuerteilung können Sie drei Monate vor Ablauf der gerichtlich verfügten Sperrfrist beantragen.
Achtung: Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument. Dies muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
Wurde Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen, weil Sie 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister haben, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamwerden der Entziehung der Fahrerlaubnis erteilt werden.
Wurde Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen, weil Sie einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen sind, erhalten Sie eine neue Fahrerlaubnis erst nach erfolgreicher Teilnahme an einem Aufbauseminar.
Hinweis: Dagegen erhalten Sie den Führerschein nach Ablauf eines zeitlich befristeten Fahrverbots "automatisch" zurück.
Sie können die Neuerteilung persönlich bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie vor Ort oder steht Ihnen, je nach Angebot, auch zum Download zur Verfügung.
Hinweis: Sie können den Antrag auch bei Ihrer Wohnsitzgemeinde stellen, da diese die anzugebenden persönlichen Daten bestätigen muss. Die Gemeindeverwaltung leitet die Unterlagen dann an die zuständige Stelle weiter.
Gegen eine Extragebühr können Sie eine Expressbestellung beantragen. Die Wartezeit auf den neuen Führerschein verkürzt sich dadurch. Auskünfte erteilt Ihnen Ihre Behörde.
Sie erhalten die Fahrerlaubnis nicht "automatisch" neu. Nach der Entziehung der Fahrerlaubnis oder dem Verzicht auf die Fahrerlaubnis prüft die Führerscheinstelle genau, ob Sie körperlich, geistig und charakterlich wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind. Für die Neuerteilung gelten in der Regel dieselben Vorschriften wie für die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis. Eine erneute Fahrerlaubnisprüfung ist nur dann erforderlich, wenn davon ausgegangen werden muss, dass Sie die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Befähigungen nicht mehr besitzen.
die Führerscheinstelle Ihres Wohnortes
Führerscheinstelle ist,
keine Angaben möglich
Je nach Stadt- oder Landkreis: unterschiedlich
Für die Einholung des Führungszeugnisses entstehen weitere Kosten.
...dass die Gesamtfläche der Gemeinde Hausen am Tann 8,49 km² beträgt