• Verfahren von A-Z

Zurück zur Übersicht

Wohngeld beantragen

Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es ist ein Zuschuss zu den Kosten für selbst genutzten Wohnraum und soll einkommensschwachen Menschen helfen, ihre Wohnkosten zu tragen.

Wohngeld können Mieterinnen und Mieter als Mietzuschuss, Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum als Lastenzuschuss erhalten.

Verfahrensablauf

Das Wohngeld müssen Sie bei der zuständigen Stelle oder bei der Wohnortgemeinde persönlich oder schriftlich beantragen. Sie müssen die vorgeschriebenen Formulare verwenden. Diese können Sie im Internet herunterladen oder erhalten sie bei der zuständigen Stelle.

Sie können Wohngeld auch formlos beantragen. Ihr Antrag gilt dann zu diesem Zeitpunkt als eingereicht, Sie müssen aber einen formellen Antrag nachreichen.

Das Wohngeld wird Ihnen für einen bestimmten Zeitraum bewilligt. Wollen Sie Wohngeld nach diesem Zeitraum weiter beziehen, müssen Sie es neu beantragen.

Das festgesetzte Wohngeld kann sich im laufenden Bewilligungszeitraum nach oben oder unten verändern beziehungsweise sogar ganz wegfallen (z.B. wenn sich das Gesamteinkommen oder die Miete/Belastung erheblich verändert). Deshalb müssen Sie der zuständigen Wohngeldbehörde folgende Änderungen mitteilen:

  • Miet- oder Belastungsverringerungen
  • Erhöhung der Einnahmen
  • Verringerung der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • Erhöhung der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und damit verbundene Erhöhung der Einnahmen

Diese Mitteilungspflichten gelten auch für Haushaltsmitglieder, wenn das Wohngeld an sie ausbezahlt wird.

Voraussetzungen

Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten, hängt von drei Voraussetzungen ab:

  • Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • Höhe des Gesamteinkommens
    Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge.
  • Höhe der Miete beziehungsweise Belastung
    • Beim Mietzuschuss wird die Miete, beim Lastenzuschuss die finanzielle Belastung bezuschusst.
    • Die Kosten muss die Wohnungsinhaberin oder der Wohnungsinhaber selbst aufbringen. Wenn sie durch Dritte übernommen werden, können Sie kein Wohngeld erhalten.
    • Sie können Wohngeld nur für die angemessenen Wohnkosten erhalten. Die Miete oder Belastung ist deshalb nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zuschussfähig.

Gehören Sie zum Kreis der Berechtigten, haben Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld.

Ausschluss vom Wohngeld

Sie haben keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn bei der Berechnung einer Sozialleistung die angemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden (Ausschluss von Wohngeld). Dies gilt auch für Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und daher bei der Berechnung der Sozialleistung berücksichtigt worden sind.

Der Ausschluss vom Wohngeld besteht, wenn Sie einen Antrag auf bestimmte Sozialleistungen stellen:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
  • Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Arbeitslosengeldes II, auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen auf Übergangs- oder Verletztengeld
  • Zuschüsse zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft für Auszubildende und Studierende
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung,
    • die den Lebensunterhalt umfassen,
    • nach dem Bundesversorgungsgesetz oder
    • nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistungen leben

In folgenden Fällen besteht der Ausschluss vom Wohngeld nicht:

  • Sie erhalten die Sozialleistung ausschließlich als Darlehen.
  • Sie wechseln vom Bezug einer Sozialleistung in das Wohngeld.
    Dadurch wird die Hilfebedürftigkeit im Sinne der Sozialleistung beseitigt.

Zuständigkeit

Wohngeldbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Hinweis: Für die Einwohnerinnen und Einwohner einzelner Großer Kreisstädte ist möglicherweise das Landratsamt zuständig. Die Verwaltungen der Gemeinden, die keine Wohngeldzuständigkeit haben, nehmen Ihren Antrag aber entgegen und leiten ihn an die zuständige Stelle weiter.

Erforderliche Unterlagen

entsprechende Nachweise (z.B. Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Mietvertrag)

Frist/Dauer

Anträge auf Weiterleistung von Wohngeld sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes stellen. Damit können Sie die Unterbrechung laufender Wohngeldzahlungen vermeiden.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Wohngeldgesetz (WoGG)

Termine

Termine
November 2024
Mo Di Mi Do Fr Sa So
        1 2 3
4 5 6 7 8 9 10
11 12 13 14 15 16 17
18 19 20 21 22 23 24
25 26 27 28 29 30  

Aktuelles Wetter

Das Wetter in Hausen am Tann

Wussten Sie schon?

...dass in der Gemeinde Hausen am Tann die Möglichkeit der Unterbringung in einem Ferienhaus besteht (Nähere Auskünfte erteilt die Gemeindeverwaltung)