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Unterhaltsvorschuss beantragen

Alleinerziehende sind oft in einer schwierigen Lage, z.B. wenn der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt. In solchen Fällen können Sie einen Unterhaltsvorschuss aus öffentlichen Mitteln beantragen.

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist auf 72 Monate begrenzt. Er endet spätestens, wenn das anspruchsberechtigte Kind zwölf Jahre alt wird.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses beträgt:

  • für Kinder unter sechs Jahren: 133 Euro monatlich
  • für Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren: 180 Euro monatlich

Hinweis: Die unterhaltspflichtige Person wird durch den Unterhaltsvorschuss nicht von der Unterhaltspflicht befreit. Die auszahlende Stelle fordert die Unterhaltsvorschussleistungen von ihr zurück.

Verfahrensablauf

Den Unterhaltsvorschuss müssen Sie schriftlich beim Jugendamt beantragen. Das Antragsformular sowie ein ausführliches Merkblatt können Sie dort abholen oder es sich zuschicken lassen. Antragsformulare erhalten Sie, je nach Angebot des Jugendamts, auch im Internet.

Hinweis: Sie müssen in Ihrem Antrag Namen und Aufenthaltsort der unterhaltspflichtigen Person eintragen, wenn Sie diese kennen (Mitwirkungspflicht). Andernfalls haben Sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Den ausgefüllten Antrag müssen Sie persönlich abgeben oder mit der Post schicken. Ihre Originalunterschrift ist notwendig. Den Vorschuss können Sie nicht online oder über Fax beantragen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Der unterhaltspflichtige Elternteil
    • kommt den Zahlungsverpflichtungen nicht nach,
    • ist zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage oder
    • ist verstorben, ohne einen Anspruch auf Waisenbezüge zu hinterlassen.
  • Das Kind
    • ist unter zwölf Jahre alt,
    • lebt in Deutschland bei einem Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt,
    • erhält keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil oder
    • Waisenbezüge, die unterhalb des gesetzlichen Regelbedarfs liegen.

Kein Anspruch besteht beispielsweise in folgenden Fällen:

  • Beide Elternteile leben in häuslicher Gemeinschaft.
  • Der betreuende Elternteil heiratet wieder.
  • Das Kind lebt in einem Heim oder in Vollzeitpflege.

Zuständigkeit

das örtliche Jugendamt

Jugendamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Die Städte Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Geburtsurkunde
  • wenn vorhanden:
    • Scheidungsurteil
    • Unterlagen über die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

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