In welche Grundschule Ihr Kind gehen soll, können Sie nicht frei wählen. Üblicherweise müssen Kinder die Grundschule besuchen, in deren Schulbezirk ihre Eltern
Im Ausnahmefall kann Ihr Kind den Schulbezirk wechseln und eine andere Grundschule besuchen.
Bei Haupt- und Werkrealschulen gilt seit dem Schuljahr 2010/11: Werkreal- und Hauptschulen sind grundsätzlich Wahlschulen, das heißt Schulen ohne Schulbezirk. Der Schulträger kann jedoch für Werkreal- und Hauptschulen ebenfalls Schulbezirke festlegen. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss Ihr Kind die Hauptschule oder Werkrealschule des Schulbezirks besuchen.
Hinweis: Nach der am 21. Dezember 2011 beschlossenen Änderung des Schulgesetzes zur Werkrealschule werden bereits eingerichtete Schulbezirke aus Gründen des Vertrauensschutzes bis zum 31. Juli 2016 bestehen bleiben. Neue Schulbezirke können nicht mehr eingerichtet werden.
Den Schulbezirkswechsel Ihres Kindes können Sie formlos bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Staatlichen Schulamt beantragen.
Die Entscheidung über den beantragten Schulwechsel erhalten Sie schriftlich.
Voraussetzung ist, dass "wichtige Gründe" (§ 76 Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 Schulgesetz) vorliegen. Diese müssen nach Sinn und Zweck der Vorschrift in der Person des Kindes liegen. Liegen solche Gründe vor, entscheidet die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen.
Sie können Unterlagen, die den "wichtigen Grund" belegen, beifügen. Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen anfordern.
keine
...dass die Gemeinde Hausen am Tann eine rechtlich selbstständige Gemeinde ist