Als Arbeitgeber müssen Sie bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer für Rechnung des Arbeitnehmers vom Arbeitslohn einbehalten, beim zuständigen Finanzamt anmelden und dorthin abführen.
Die Beträge für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind nach den Besteuerungsmerkmalen zu berechnen, die auf der vom Arbeitnehmer vorzulegenden Lohnsteuerkarte eingetragen sind (z.B. Religionszugehörigkeit, Freibeträge) oder in der Datenbank der Finanzverwaltung als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale gespeichert sind.
Tipp: Informationen zur elektronischen Lohnsteuerkarte für Arbeitgeber mit Leitfäden, Fallbeispielen und Mustertexten finden Sie auf dem Portal der Finanzämter Baden-Württembergs.
Wenn Sie in Ihrem Betrieb Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie daher nach jedem Anmeldungszeitraum (monatlich, vierteljährlich, jährlich, siehe Fristen), in dem Arbeitslohn gezahlt wurde, eine "Lohnsteueranmeldung" auf elektronischem Weg an das Finanzamt Ihrer Betriebsstätte (sogenanntes Betriebsstättenfinanzamt) übermitteln.
Zudem ist für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto für das jeweilige Kalenderjahr zu führen. In das Lohnkonto sind unter anderem Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns sowie die einbehaltene Lohnsteuer einzutragen. Der Arbeitgeber hat das Lohnkonto am Jahresende abzuschließen und aufgrund der Eintragungen im Lohnkonto spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Achtung: Beachten Sie, dass Besonderheiten bei der Besteuerung von Teilzeitkräften und Aushilfen gelten. Der Arbeitslohn von Teilzeitkräften und Aushilfen kann (neben der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften) unter bestimmten Voraussetzungen pauschal besteuert werden. Wenn Sie beispielsweise einen Arbeitnehmer im Rahmen eines sogenannten Minijobs (geringfügige Beschäftigung mit einem Bruttoverdienst bis zu 450 Euro) beschäftigen, sind die pauschalen Beiträge zur Lohnsteuer (zwei Prozent) sowie zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung nicht beim Finanzamt, sondern bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See anzumelden.
Die Lohn- und Kirchensteuerbeträge sowie der Solidaritätszuschlag für die Arbeitnehmer sind grundsätzlich bis zum 10. des Folgemonats nach Ablauf jedes Lohnsteueranmeldungszeitraums durch elektronische Übermittlung beim Finanzamt anzumelden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat auch die Bezahlung der angemeldeten Beträge beim zuständigen Finanzamt zu erfolgen.
Zur elektronischen Übermittlung der Lohnsteueranmeldung steht Ihnen bei Nutzung des Betriebssystems Microsoft Windows das Programm ELSTER auf der Internetseite www.elster.de kostenlos zur Verfügung. Dieses Programm ermöglicht auch die Übermittlung der Einkommensteuererklärung sowie der Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Für die elektronische Übermittlung ist die Abgabe einer Teilnahmeerklärung notwendig. Wenn Sie bereits Arbeitgeber sind, haben Sie diese bereits im Jahr 2004 erhalten. Bei "neuen" Arbeitgebern wird Ihnen die Teilnahmeerklärung von Ihrem zuständigen Finanzamt zugestellt. Falls Sie bislang keine Teilnahmeerklärung erhalten haben, fragen Sie bitte bei der Arbeitgeberstelle des für Sie zuständigen Finanzamts nach.
Das Gesetz zur elektronischen Übermittlung der Lohnsteuerdaten sieht vor, dass die Finanzverwaltung in Härtefällen wie bisher eine Anmeldung der Lohn-, Kirchensteuerbeträge und Solidaritätszuschläge auf dem Papiervordruck zulassen kann. Dies ist derzeit der Fall, wenn Sie nicht das Betriebssystem Microsoft Windows, sondern ein alternatives Betriebssystem wie Linux oder MacOS einsetzen. Die Inanspruchnahme der Härtefallklausel ist beim Finanzamt zu beantragen. Das Finanzamt entscheidet über den Antrag.
Ab dem Jahr 2005 gilt für Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung folgendes Verfahren: Sie übermitteln die Jahreslohnsteuerdaten bis spätestens 28. Februar des Folgejahres für den Arbeitnehmer mittels eines Lohnabrechnungsprogramms nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die Finanzverwaltung. Nachdem die Finanzverwaltung die Übermittlung der Daten bestätigt hat, drucken Sie die Daten aus. Diesen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung händigen Sie dem Arbeitnehmer aus. Diese Bescheinigung nennt sich "Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung". Sie ersetzt das bisherige Verfahren, nach dem Sie die Jahreslohnsteuerdaten auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte bescheinigt und diese Ihrem Arbeitnehmer zurückgegeben haben. Die Lohnsteuerkarte ist daher nach der Bestätigung des Datenempfangs durch die Finanzverwaltung von Ihnen zu vernichten oder aufzuheben, sofern nicht ein anderer Arbeitgeber Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte vorgenommen hat. Sind solche Eintragungen vorhanden, ist die Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer zurückzugeben.
Ab dem Jahr 2006 müssen alle Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Eine Ausnahme gilt nur für Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihrem Privathaushalt im Sinne des § 8a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ("Minijob") beschäftigen. Hier kann eine Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers erteilt werden.
das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet
Anmeldung und Überweisung der Beträge an das Finanzamt müssen zu folgenden Terminen erfolgen:
Im Jahr der Betriebseröffnung kann auf das vorangegangene Kalenderjahr nicht abgestellt werden. Deshalb ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete, für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung abzuführende Lohnsteuer maßgebend.
Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ist bis zum 28. Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann zum Gemeindeverwaltungsverband Oberes Schlichemtal gehört