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Ausbildungsförderung für Studierende (BAföG) - beantragen

Sie können Ihr Studium nicht selbst finanzieren? Als Studentin oder Student haben Sie die Möglichkeit, eine Ausbildungsförderung zu beantragen.

Informationen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung "Ausbildungsförderung (BaföG) - Antrag für Schüler stellen".

Höhe der Förderung

Die Ausbildungsförderung erhalten Sie für Ihren Lebensunterhalt und die Ausbildung. Als monatlicher Bedarf sind Pauschalbeträge vorgesehen. Die Höhe der Förderung hängt von der Art der Unterbringung (bei den Eltern oder auswärts wohnend) ab.

Auf den Bedarf werden sowohl Ihr eigenes Einkommen und Vermögen als auch das Einkommen Ihrer Eltern angerechnet. Wenn Sie verheiratet sind, wird das Einkommen Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemanns, Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners angerechnet.

In Ausnahmefällen wird die Ausbildungsförderung auch unabhängig vom Elterneinkommen gewährt. Beispielsweise

  • wenn zu Studienbeginn bereits eine dreijährige Ausbildung und eine daran anschließende mindestens dreijährige Erwerbstätigkeit vorhanden ist oder
  • wenn nach dem 18. Geburtstag eine mindestens fünfjährige Erwerbstätigkeit vorhanden ist.

Die Bedarfssätze finden Sie unter "www.das-neue-bafoeg.de". Die Maximalförderung für Neubewilligungen ab Oktober 2011 beträgt beispielsweise 670 Euro.

Förderungsarten

Sie erhalten als Studierender die Förderung jeweils zur Hälfte als

  • Zuschuss und
  • unverzinsliches Staatsdarlehen.

Ausnahmen sind möglich.
Die Rückzahlung des Darlehensanteils beginnt fünf Jahre nach dem Ende Ihrer BAföG-Förderung.

Förderungsdauer

Studierende an Akademien und Höheren Fachschulen erhalten BAföG für die Dauer der vorgesehenen Ausbildungszeit; Studierende an Hochschulen für die Dauer der Regelstudienzeit. Die Förderungsdauer hängt auch davon ab, ob Sie die geforderten Leistungsnachweise rechtzeitig vorgelegt haben.

Darüber hinaus erhalten Sie für eine angemessene Zeit BAföG, wenn Sie die Förderungshöchstdauer

  • aus schwerwiegenden Gründen,
  • wegen einer Mitarbeit
    • in Gremien und Organen der Hochschulen und der Länder sowie
    • in Organen der Selbstverwaltung der Studierenden sowie der Studentenwerke,
  • wegen des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,

überschritten haben. Die Förderung erfolgt dann weiterhin als Zuschuss und unverzinsliches Darlehen.

Mussten Sie die Förderungshöchstdauer wegen

  • Behinderung,
  • Schwangerschaft oder
  • der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren

überschreiten, erhalten Sie BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus als Vollzuschuss.

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können Sie nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer für maximal 12 Monate Hilfe zum Studienabschluss erhalten. Die Hilfe zum Studienabschluss wird als verzinsliches Bankdarlehen gewährt.

Kinderbetreuungszuschlag

Lebt mindestens ein eigenes Kind unter zehn Jahren in Ihrem Haushalt, können Sie zusätzlich zu den Pauschalbeträgen einen Kinderbetreuungszuschlag erhalten:

  • für das erste Kind 113 Euro
  • für jedes weitere Kind 85 Euro

Den Kinderbetreuungszuschlag erhalten Sie als Vollzuschuss. Sie müssen ihn daher nicht zurückzahlen.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Ausbildungsförderung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Verwenden Sie dazu die entsprechenden Formblätter. Zur Fristwahrung genügt ein formloser Antrag.

Auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung stehen die Formblätter zum Download zur Verfügung. Die ausgefüllten Formblätter können Sie persönlich abgeben oder mit der Post schicken.

Den Erstantrag sollten Sie stellen, sobald die Zusage der Hochschule für den gewünschten Studienplatz vorliegt.

Sie erhalten eine schriftliche Mitteilung (Bewilligungsbescheid). Bei einem positiven Bescheid werden die Zahlungen monatlich im Voraus auf das angegebene Konto überwiesen.

Hinweis: Auch wer keinen Anspruch auf BAföG hat, erhält darüber einen Bescheid. Sie benötigen diesen als Nachweis z.B. für einen Antrag auf Wohngeld.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Besuch einer der folgenden Ausbildungsstätten:
    • Universität
    • Hochschule für angewandte Wissenschaften
    • Musik- und Kunsthochschule
    • Pädagogische Hochschule
    • Duale Hochschule
    • Akademie
  • ständiger Wohnsitz in Deutschland
  • Staatsangehörigkeit
    • Deutsch
    • Ausländische Studierende unter bestimmten Voraussetzungen
      Diese sind unter anderem
      • Daueraufenthaltsrecht oder Niederlassungserlaubnis
      • Bleibeperspektive in Deutschland, z.B. ein Aufenthaltstitel aus familiären, humanitären oder politischen Gründen.
      • fünfjähriger Aufenthalt in Deutschland (vor Beginn des Ausbildungsabschnittes) und rechtmäßige Erwerbstätigkeit
      • Auszubildende, die als Ehegatten persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie getrennt leben oder die Ehe aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Die Regelung gilt für Ehegatten von Deutschen, Ehegatten von Unionsbürgern und Ehegatten von Ausländern.
  • persönliche Eignung
    Ihre Leistung muss erwarten lassen, dass Sie das Ausbildungsziel erreichen. Dazu müssen Sie, um eine Weiterförderung ab dem 5. Fachsemester zu erhalten, die geforderten Leistungsnachweise vorlegen.
  • Alter
    • bei Beginn des Studiums unter 30 Jahre
    • bei Beginn eines Master-Studienganges unter 35 Jahre
    • die Förderung einer über 30-jährigen Person ist ausnahmsweise möglich:
      • Sie haben die Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg erworben,
      • Sie haben sich an einer Hochschule allein aufgrund der beruflichen Qualifikation eingeschrieben,
      • Sie waren aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere wegen der Erziehung eines Kindes unter 10 Jahren gehindert, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen,
      • Sie sind aufgrund einschneidender Veränderungen der persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden. Eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung konnten Sie nicht berufsqualifizierend abschließen.

Zuständigkeit

das für Ihre Hochschule zuständige Studentenwerk (Amt für Ausbildungsförderung)

Erforderliche Unterlagen

  • Formblatt 1
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Nachweis der auswärtigen Unterbringung
  • Nachweise über Einkommen und Vermögen des oder der Auszubildenden
  • Anlage 1 zu Formblatt 1
  • anstelle des Formblatts 2: Bescheinigung der Hochschule nach § 9 BAföG
  • Formblatt 3 (je getrennt für Vater, Mutter, Ehefrau oder Ehemann – außer bei elternunabhängigem BAföG)
  • vollständiger Einkommenssteuerbescheid der Eltern zwei Jahre vor Antragstellung
  • Nachweise über Schulbesuch beziehungsweise Einkommen der Geschwister
  • Formblatt 4 (nur beim Erstantrag von ausländischen Studierenden)

Über weitere erforderliche Unterlagen informiert Sie die zuständige Stelle.

Frist/Dauer

Sie müssen BAföG normalerweise jedes Jahr neu beantragen. Die Förderung beginnt

  • mit dem ersten Semester oder
  • ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben.

Einen Antrag auf Weiterbewilligung sollten Sie möglichst zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums des vorhergehenden Antrages stellen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Termine

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