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Studium beenden - Exmatrikulation

Ihre Mitgliedschaft in einer Hochschule erlischt durch die Exmatrikulation. Die Exmatrikulation erfolgt auf Ihren Antrag oder von Amts wegen.

Die Exmatrikulation wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Liegen besondere Gründe vor, kann sie mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden.

Verfahrensablauf

Eine Exmatrikulation von Amts wegen erfolgt automatisch.

Eine Exmatrikulation auf eigenen Wunsch müssen Sie schriftlich beantragen und begründen.

Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung der Exmatrikulation mit folgenden Angaben:

  • Grund der Exmatrikulation
  • Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Exmatrikulation

Voraussetzungen

Zu einer Exmatrikulation von Amts wegen kommt es beispielsweise in folgenden Fällen:

  • Sie haben Ihr Studium erfolgreich abgeschlossen.
  • Sie haben die vorgeschriebenen Leistungen entsprechend Ihrer Studienprüfungsordnung nicht erbracht.
  • Sie haben sich nicht zum Studium rückgemeldet.
  • Ihr Ausbildungsverhältnis beim Studium an der Dualen Hochschule ist beendet.

Beantragen müssen Sie die Exmatrikulation in folgenden Fällen:

  • Sie wechseln den Studienort.
    Die Exmatrikulation der bisherigen Hochschule benötigen Sie für die Immatrikulation an der neuen Hochschule.
  • Sie brechen Ihr Studium auf eigenen Wunsch ab.

Zuständigkeit

die jeweilige Hochschule

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen sind von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich. In den meisten Fällen müssen Sie nachweisen, dass keinerlei Verpflichtungen gegenüber der Hochschule mehr bestehen. Als Nachweis dienen beispielsweise die Unterschriften der Labor- oder Bibliotheksleitung oder anderer Einrichtungen. Entsprechende Formblätter liegen meist im Studierendensekretariat, Studienbüro oder Prüfungsamt aus.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Termine

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