Sie möchten das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers gewerblich betreiben? Dann benötigen Sie eine Erlaubnis.
Den Antrag auf Erlaubnis für den Betrieb eines Geschäftes als Pfandleiher müssen Sie bei der zuständigen Stelle einreichen. Zuständige Stelle ist die Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihrer künftigen Betriebsstätte.
Tipp: Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Gewerbebehörde beziehungsweise bei der zuständigen IHK.
die Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere). Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.
Keine Angaben möglich
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann eine rechtlich selbstständige Gemeinde ist