Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen.
Sicherungsmaßnahmen sind beispielsweise:
Die zuständige Stelle kann die Sicherungsmaßnahmen frei wählen. Sie muss allerdings bei einer Entscheidung die vermögensrechtlichen Interessen der endgültigen Erbinnen und Erben beachten.
Bei Anordnung einer Nachlasspflegschaft sichert ein Nachlasspfleger oder eine Nachlasspflegerin die Erbschaft. Er oder sie ermittelt auch die Erbinnen oder Erben.
Die zuständige Stelle muss von sich aus für die Sicherung sorgen. Ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, beurteilt das Notariat nach seinem Kenntnisstand. Bei Gefahr im Verzug müssen in Baden-Württemberg die Gemeinden die entsprechenden Maßnahmen vornehmen. Zuständig ist das für den letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin örtlich zuständige Notariat.
Eine Nachlasspflegerin oder ein Nachlasspfleger kann auch auf Antrag bestellt werden. Voraussetzung ist, dass die antragstellende Person einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen will.
Voraussetzungen sind:
das für den letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers örtlich zuständige Notariat
Hinweis: Zur Sicherung des Nachlasses ist jedoch auch jedes andere Amtsgericht befugt, in dessen Bezirk ein Fürsorgebedürfnis hervortritt.
keine
Für die gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen werden Gebühren nach der Kostenordnung (KostO) in Höhe einer vollen Gebühr erhoben. Für die Kosten muss der Erbe oder die Erbin aufkommen.
...dass die Gesamtfläche der Gemeinde Hausen am Tann 8,49 km² beträgt