Jeder Sterbefall muss dem zuständigen Standesamt angezeigt werden.
Tritt der Sterbefall in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung (z.B. Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim, Gefängnis) ein, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige beim Standesamt verpflichtet.
In allen anderen Fällen sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet:
Hinweis: Bei Sterbefällen in öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben auch andere Personen, die bei dem Tod dabei waren oder von dem Sterbefall wissen, das Recht, den Sterbefall anzuzeigen. Sie sind außerdem zu allen Angaben verpflichtet, die das Krankenhaus nicht machen kann.
Den Sterbefall müssen Sie beim Standesamt des Sterbeortes persönlich anzeigen. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime und andere Einrichtungen zeigen den Sterbefall schriftlich an.
Haben Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragt, zeigt dieses den Sterbefall für Sie beim Standesamt an.
Tipp: Bestattungsunternehmen finden Sie beim Bundesverband deutscher Bestatter. Da nicht alle Bestattungsunternehmen Mitglied im Bundesverband sind, finden Sie weitere Unternehmen in Ihrem örtlichen Telefonbuch.
Hinweis: Ein Arzt oder eine Ärztin muss den Tod bescheinigen. Gibt es Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod, benachrichtigt er oder sie die Staatsanwaltschaft. In diesem Fall zeigt die Ermittlungsbehörde den Sterbefall beim Standesamt an.
Das Standesamt trägt den Sterbefall in das Sterberegister ein und stellt die Sterbeurkunde aus. Für die Bestattung erhalten Sie eine Sterbebescheinigung.
das Standesamt des Sterbeortes
Hinweis: In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Übersetzungen ausländischer Urkunden).
spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag
Hinweis: Der Samstag gilt nicht als Werktag.
...dass die Gesamtfläche der Gemeinde Hausen am Tann 8,49 km² beträgt