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Kinderzuschlag beantragen

Den Kinderzuschlag können Familien beantragen, die andernfalls allein wegen des Unterhaltsbedarfes für ihre Kinder Anspruch auf Arbeitslosengeld II und/oder Sozialgeld hätten.

Sie erhalten höchstens 140 Euro pro Kind und Monat. Der Kinderzuschlag wird bei gleichbleibenden Verhältnissen unbefristet gezahlt. Verfügt Ihr Kind über ein eigenes Einkommen und Vermögen, vermindert sich der Kinderzuschlag. Zum Einkommen eines Kindes gehören z.B. Unterhaltsleistungen. Kindergeld und Wohngeld fallen nicht darunter.

Hinweis: Die Berechnung des Einkommens und der zu veranschlagenden Grenzen können unterschiedlich sein. Dies hängt von der Situation der Familie und vom Wohnort ab. Sie sollten sich vor der Antragstellung bei der Familienkasse erkundigen. Dort werden Sie informiert, ob und in welcher Höhe Sie in Ihrer jeweiligen Situation den Zuschlag bekommen. Ein ausführliches Merkblatt zum Kinderzuschlag steht Ihnen zum Download auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung.

Verfahrensablauf

Anträge für den Kinderzuschlag müssen Sie schriftlich stellen. Antragsformulare erhalten Sie bei der Familienkasse. Zuständig ist die Familienkasse, in deren Bezirk Sie wohnen. Die Vordrucke finden Sie auch auf den Internetseiten der Familienkasse zum Download. Hier erhalten Sie auch weitere Informationen zum Thema Kinderzuschlag.

Eltern können durch eine schriftliche Erklärung auf den Anspruch auf Kinderzuschlag verzichten. Das ist möglich, wenn damit ein Verlust von anderen, höheren Ansprüchen (z.B. Arbeitslosengeld II) verbunden wäre. Die Träger dieser Leistung werden von der Familienkasse über den Verzicht informiert. Nach Wegfall der anderen Ansprüche kann die Erklärung widerrufen werden.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Sie verfügen als Eltern mindestens über ein Einkommen oder Vermögen, mit dem Sie Ihren eigenen Bedarf decken können. Das Kind wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
  • Ihr Kind ist unter 25 Jahre alt und unverheiratet.
  • Sie beziehen für Ihr Kind Kindergeld.

Der Kinderzuschlag steht Personen nicht zu, die folgende Ansprüche haben:

  • Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe beziehungsweise
  • Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Empfänger von Arbeitslosengeld II, SGB II)

Zuständigkeit

die Familienkasse der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk Sie wohnen

Erforderliche Unterlagen

Nachweise der Einkommens- und Wohnsituation

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

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