Sie sind wegen einer Krankheit, eines Unfalls oder wegen eines erheblichen Leidens von Geburt an sozial eingeschränkt? Diese Einschränkung können Sie amtlich als Behinderung feststellen lassen.
In Baden-Württemberg stellen die Landratsämter fest, ob und welcher Grad einer Behinderung (GdB) vorliegt. Sie vergeben auch die Merkzeichen.
Behinderte Menschen,
gelten als schwerbehindert.
Hinweis: Bei schwerbehinderten Menschen treffen häufig mehrere Behinderungen zusammen (Mehrfachbehinderung). Diese können unabhängig voneinander bestehen oder sich in ihren Auswirkungen gegenseitig überschneiden und verstärken. Diese wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Behinderungen berücksichtigt die Behörde bei der Feststellung des Grades der Behinderung (Gesamt-GdB).
Sie müssen die Feststellung der Behinderung schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Zuständig ist das Landratsamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Das Formular erhalten Sie dort oder auf den Internetseiten des Regierungspräsidiums Stuttgart. Dort können Sie auch eine Ausfüllhilfe und ein Merkblatt herunterladen. Stellen Sie den Antrag persönlich, fertigt die zuständige Stelle eine Niederschrift an.
Tipp: Füllen Sie den Antrag möglichst vollständig und gut leserlich aus. Das Landratsamt, die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die Fürsorgestelle für Kriegsopfer oder das Integrationsamt helfen Ihnen bei der Antragstellung. Treten nach Antragstellung besondere Umstände (z.B. Kündigung) ein, sollten Sie diese dem Landratsamt unverzüglich mitteilen.
Sollten Ihre medizinischen Unterlagen zu einer Entscheidung nicht ausreichen, müssen Sie sich ärztlich untersuchen und begutachten lassen. Sie erhalten dafür eine schriftliche Einladung.
Das Landratsamt erteilt einen Feststellungsbescheid – auch, wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt. Der Feststellungsbescheid enthält
Beträgt der festgestellte GdB 50 oder mehr, erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis. Die zutreffenden Merkzeichen und die Gültigkeitsdauer sind auf der Rückseite eingetragen.
Hinweis: Sind Behinderung und GdB bereits in anderen Bescheiden (z.B. Rentenbescheid, Bescheid von Berufsgenossenschaft oder Versorgungsamt) festgestellt, trifft das Landratsamt keine Feststellung. Sie können diese trotzdem beantragen, wenn
Voraussetzung für die Feststellung ist, dass die Behinderung nicht nur vorübergehend besteht.
das Landratsamt (früher: Versorgungsamt), in dessen Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben
Um das Verfahren zu beschleunigen, sollten Sie Ihrem Antrag folgendes beilegen:
Hinweis: Ärztliche Bescheinigungen, die nur die geäußerten Klagen und Beschwerden enthalten, reichen nicht aus.
keine
Hinweis: Es können Kosten für die eingereichten ärztlichen Atteste und Bescheinigungen entstehen. Die Behörde garantiert keine Erstattung der Kosten.
§ 69 Sozialgesetzbuch neuntes Buch (SGB IX) (Feststellung der Behinderung, Ausweise)
...dass die Gemeinde Hausen am Tann 470 Einwohner hat