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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Sie können Grundsicherung erhalten, wenn Ihr eigenes Einkommen und Vermögen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin nicht ausreichen. Die Grundsicherung ist seit dem 1. Januar 2005 eine Hilfeart innerhalb der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt).

Hinweis: Bei einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro müssen Kinder beziehungsweise Eltern keinen Unterhalt zahlen.

Die Grundsicherung (Grundsicherungsbedarf) umfasst im Einzelnen

  • den gültigen Sozialhilferegelsatz,
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
  • Mehrbedarfe
    • bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G und
    • bei Krankheit, wenn eine kostenaufwendige Ernährung erforderlich ist,
  • einmalige Bedarfe in Sondersituationen (z.B. Erstausstattung einer Wohnung),
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Hinweis: Grundsicherung erhalten Sie auch bei stationärer Unterbringung (z.B. in einer Pflegeeinrichtung).

Verfahrensablauf

Sie müssen die Grundsicherung durch ein formloses Schreiben oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Diese wird Ihnen das Formular "Antrag auf Leistungen der Grundsicherung" aushändigen oder zuschicken. Das ausgefüllte Antragsformular können Sie entweder persönlich abgeben oder mit der Post schicken.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Ihr Einkommen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin liegt unter dem gesetzlichen Grundsicherungsbedarf
  • kein verwertbares Vermögen

Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, das nicht anzurechnen ist. Dazu zählen z.B. kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück.

Zuständigkeit

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt die zuständige Behörde auf jeden Fall benennen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Nachweise über dauerhafte Erwerbsminderung (z.B. Feststellung des Rentenversicherungsträgers, Beschäftigung in einer Werkstätte für behinderte Menschen)
  • Nachweise über Einkommen – auch des Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise der Ehe- oder Lebenspartnerin (das sind z.B. Rentenbescheide, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, unter Umständen Arbeitsverdienst des Partners oder der Partnerin, Arbeitslosengeldbescheid oder sonstige Sozialleistungen)
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparguthaben, Lebensversicherung)
  • Nachweise über Ausgaben (z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
  • falls vorhanden: Scheidungsurteil, Unterhaltstitel

Kosten

Keine.

Rechtsgrundlage

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