Die Teilnahme am Luftverkehr bedarf einer Erlaubnis. Zu unterscheiden sind Berechtigungen zum Führen von Motorflugzeugen, Hubschraubern, Motorseglern, Segelflugzeugen, Freiballonen oder Luftsportgeräten.
Der Erwerb einer Luftfahrererlaubnis erfordert eine theoretische und praktische Ausbildung. Die Ausbildung kann nur bei einer genehmigten Flugschule oder registrierten Ausbildungseinrichtung durchgeführt werden. Die zuständige Landesluftfahrtbehörde (Regierungspräsidium) erteilt nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung die Luftfahrererlaubnis (Luftfahrerschein).
Die Luftfahrerprüfungen bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil:
Hinweis: Die Erlaubnisse für Verkehrsluftfahrzeugführer und Berufsluftfahrzeugführer sowie die Erlaubnisse für Luftsportgeräteführer (Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Fallschirmspringer) fallen nicht in die Zuständigkeit der Landesluftfahrtbehörden (Regierungspräsidien). Hier sind das Luftfahrt-Bundesamt für die Verkehrs-/Berufsluftfahrzeugführer sowie die Luftsportverbände für die Luftsportgeräteführer zuständig.
Luftfahrerscheine werden in der Regel mit einer begrenzten Gültigkeit erteilt und müssen regelmäßig verlängert werden. Erlaubnisse für Motorflugzeugführer und Hubschrauberführer werden in der Regel mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren erteilt. Innerhalb dieser fünfjährigen Gültigkeit muss der Erlaubnisinhaber seine fliegerische Qualifikation alle zwei Jahre durch einen Fluglehrer bestätigen lassen. Dies geschieht durch Eintrag im Flugbuch, das beim Flug mitzuführen ist.
Erlaubnisse für Segelflugzeug- und nicht gewerbsmäßige und nicht berufsmäßige Freiballonführer werden in der Regel unbefristet erteilt. Die Rechte dieser Erlaubnisse dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Erlaubnisinhaber innerhalb einer bestimmten Frist eine bestimmte fliegerische Mindesterfahrung nachweisen kann.
Die Anträge auf Erteilung der Luftfahrerscheine sind beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium erhältlich.
Für die Verlängerung ist je nach Erlaubnis der Nachweis einer bestimmten Anzahl von Flugstunden, Starts und Landungen sowie von Übungsflügen mit Fluglehrer oder Befähigungsüberprüfung durch anerkannte Prüfer zu erbringen sowie die durch einen flugmedizinischen Sachverständigen festgestellte körperliche und geistige Tauglichkeit durch Vorlage eines Tauglichkeitszeugnisses nachzuweisen.
Die Verlängerung von Erlaubnissen und Berechtigungen ist vor Ablauf von deren Gültigkeit zu beantragen. Eine Erlaubnis oder Berechtigung, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann nur noch unter erschwerten Bedingungen erneuert werden.
Die Anträge auf Verlängerung sind beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium erhältlich. Mit dem Verlängerungsantrag ist ein fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis vorzulegen.
Die Voraussetzungen für den Erwerb gliedern sich in zwei Teile:
Hinweis: Die Voraussetzungen im Einzelnen können bei den Luftfahrerschulen oder bei den Landesluftfahrtbehörden erfragt werden.
das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt
...dass die Gemeinde Hausen am Tann eine rechtlich selbstständige Gemeinde ist