Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen speichern personenbezogene Daten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Sperrung dieser Daten verlangen.
Nach einer Sperrung darf die verantwortliche Stelle diese Daten nur noch eingeschränkt nutzen oder übermitteln.
Hinweis: Gegenüber folgenden öffentlichen Stellen haben Sie nur in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Sperrung:
Die zuständige Stelle muss die Daten von sich aus sperren. Ein Antrag hat daher nur Anstoßfunktion. Sie können die Sperrung formlos, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch bei der speichernden Stelle beantragen. Über den Antrag entscheidet die jeweilige Stelle nach Prüfung.
Tipp: Sie können sich auch gleich oder bei (teilweiser) Ablehnung Ihres Antrags an die zuständige Datenschutzkontrollstelle wenden.
Hinweis: Die zuständige Stelle muss die Datenempfänger in bestimmten Fällen darüber benachrichtigen, z.B. um Ihre schutzwürdigen Interessen zu wahren.
Eine Sperrung ist in folgenden Fällen möglich:
Hinweis: Bei nicht-öffentlichen Stellen tritt die Sperrung an die Stelle einer Löschung, soweit der Löschung gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
grundsätzlich keine
Wenn möglich, sollten Sie dem Antrag aber einen Nachweis für den Grund der beantragten Sperrung beilegen.
keine
Im Ihrem Interesse sollten Sie den Sperrungsanspruch aber umgehend geltend machen, sobald Ihnen ein Grund für die mögliche Sperrung bekannt geworden ist.
keine
...dass die Gemeinde Hausen am Tann eine rechtlich selbstständige Gemeinde ist