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Blindenhilfe

Blinde Menschen sind im Alltag besonders beeinträchtigt. Da ihnen durch ihre Behinderung auch ein finanzieller Mehraufwand entsteht, können sie zum Ausgleich Blindenhilfe beziehen.

In Baden-Württemberg können blinde Menschen Landesblindenhilfe beantragen. Diese erhalten sie unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen. Bei geringem Einkommen und Vermögen kann der Bund zusätzlich (aufstockend) Blindenhilfe nach dem Sozialgesetz Zwölftes Buch (SGBXII) gewähren.

Die Leistungen sind:

  • Landesblindenhilfe
    Sie beträgt für
    • volljährige blinde Menschen: 410 Euro
    • minderjährige blinde Menschen 205 Euro.
      Eine jährliche Anpassung findet nicht statt.
  • Aufstockende Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch bei geringem Einkommen und Vermögen
    Sie beträgt für
    • volljährige blinde Menschen: 218,40 Euro
    • minderjährige blinde Menschen: 109,73 Euro
      Die Blindenhilfe wird jährlich angepasst (entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung).

Hinweis: Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Landesblindenhilfe beziehungsweise die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch.

Verfahrensablauf

Sie können Landesblindenbeihilfe und Blindenhilfe des Bundes beim zuständigen Sozialamt Ihres Wohnortes beantragen. Dieses befindet sich in einem Stadtkreis bei der Stadtverwaltung und in einem Landkreis im Landratsamt. Dort erhalten Sie auch weitere Auskünfte.

Voraussetzungen

Der Bund und das Land unterstützen durch die Blindenhilfe folgende Personengruppen:

  • blinde Menschen
  • Menschen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt
  • Menschen mit gleicher schwerer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit

Zusätzliche Voraussetzung für den Bezug von Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg ist: Die blinde Person muss älter als ein Jahr alt sein

Zuständigkeit

das Sozialamt

Sozialamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.

Erforderliche Unterlagen

Die zuständige Stelle kann Unterlagen verlangen, z.B. Nachweise über die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

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