Mit einer Auskunftssperre können Sie erreichen, dass Ihre Wohnortgemeinde nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Melderegisterauskunft (z.B. Name, Anschrift) über Sie erteilt.
Ist eine Auskunftssperre eingetragen, gilt Folgendes:
Die Auskunftssperre gilt bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf die Antragstellung folgt. Sie können eine Verlängerung beantragen.
Tipp: Sie möchten nur die Weitergabe Ihrer Daten (z.B. an Adressbuchverlage, an Presse und Rundfunk, bei Alters- und Ehejubiläen oder an Parteien und Wählergruppen bei Wahlen und Abstimmungen) oder automatisierte Melderegisterauskünfte an Privatpersonen über das Internet verhindern? Für diese Fälle reicht es aus, wenn Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde Widerspruch gegen die entsprechende Auskunftserteilung einlegen. Für einen solchen Widerspruch sind keine Begründung und kein berechtigtes Interesse erforderlich.
Sie können die Auskunftssperre formlos schriftlich oder persönlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes beantragen. Sie müssen dabei Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
Hinweis: Die Auskunftssperre gilt nur für die Meldebehörde, bei der Sie sie beantragt haben. Sie wollen verhindern, dass auch die Meldebehörden Ihres früheren Wohnsitzes oder Ihres Nebenwohnsitzes Ihre neue Anschrift bekannt geben? Dann müssen Sie bei diesen ebenfalls eine Auskunftssperre beantragen.
Voraussetzung ist:
Sie können ein berechtigtes Interesse (z.B. Schutz vor einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange) an der Verweigerung von Melderegisterauskünften über Ihre Person nachweisen.
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Meldebehörde ist
Die Meldebehörde kann folgende Unterlagen verlangen:
für die Eintragung der Auskunftssperre: keine
Hinweis: Die Meldebehörde kann für eine Ablehnung der Auskunftssperre Gebühren erheben.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann eine rechtlich selbstständige Gemeinde ist