Das gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht es Ihnen, einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme auf einfache und schnelle Weise titulieren zu lassen. Wenn keine Einwendungen des Schuldners erfolgen, können Sie sich durch das Mahnverfahren ein aufwendiges gerichtliches Klageverfahren ersparen.
Im automatisierten Mahnverfahren beträgt die Verfahrensdauer bis zum Erhalt eines vollstreckbaren Titels durchschnittlich sechs bis acht Wochen.
Sie müssen einen "Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides" stellen. Dazu gibt es drei Möglichkeiten:
Rechtsanwälte und Inkassounternehmen sind seit dem 1. Dezember 2008 verpflichtet, den Antrag in maschinell lesbarer Form einzureichen.
Wenn der Antrag ordnungsgemäß gestellt ist, erlässt das Amtsgericht einen Mahnbescheid und stellt ihn dem Gegner zu. Darin wird der Schuldner aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen die Geldschuld zu bezahlen oder dem Mahnbescheid zu widersprechen.
Widerspricht der Schuldner nicht, können Sie nach Ablauf der zwei Wochen einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
Tipp: Weitere Details zum Ablauf des Mahnverfahrens können Sie der Broschüre "Die maschinelle Bearbeitung der gerichtlichen Mahnverfahren" des Justizministeriums entnehmen.
grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz hat
Hinweis: Wenn Sie als Antragsteller Ihren Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz in Baden-Württemberg haben, ist für Ihren Mahnantrag immer das Amtsgericht Stuttgart zuständig. Das Amtsgericht Stuttgart ist das zentrale Mahngericht für Baden-Württemberg.
Der Anspruch darf noch nicht verjährt sein.
Die Gerichtskosten des Mahnverfahrens nimmt das Mahngericht in den Mahnbescheid auf. Sie sind vom Schuldner gemeinsam mit der Hauptforderung zu begleichen. Ist die Forderung berechtigt, hat der Schuldner die verauslagten Gerichtskosten dem Gläubiger zu erstatten. Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach dem Gerichtskostengesetz. Die Gebühren im Einzelnen richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert).
...dass die Gemeinde Hausen am Tann zum Gemeindeverwaltungsverband Oberes Schlichemtal gehört