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Themenbereich: 5. Arbeitnehmer- und Personalvertretung

Schwerbehindertenvertretung

Die besonderen Interessen schwerbehinderter Menschen werden in Betrieben vom Betriebsrat, in öffentlichen Verwaltungen vom Personalrat gewahrt. Werden aber ständig wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt, ist zusätzlich noch eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen. Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter werden in der Regel alle vier Jahre neu gewählt.

Hinweis: Die Vertrauensperson muss selbst nicht schwerbehindert sein.

Der Arbeitgeber hat die Vertrauensperson in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe betreffen, rechtzeitig und umfassend zu informieren und vor einer Entscheidung zu hören.

Anhörungspflichtig sind insbesondere

  • Einstellungsverfahren,
  • Versetzungen,
  • Umgruppierungen und
  • Kündigungen von schwerbehinderten Menschen.

Die jeweils getroffene Entscheidung muss der Vertrauensperson unverzüglich mitgeteilt werden. Wenn die Anhörung nicht stattfindet, muss die Durchführung oder Vollziehung der getroffenen Entscheidung zurückgestellt werden, bis eine Anhörung innerhalb von sieben Tagen nachgeholt wird.

Die Vertrauensperson darf an allen Sitzungen des Betriebs- beziehungsweise Personalrats beratend teilnehmen. Die persönliche Rechtsstellung der Vertrauensperson entspricht der eines Betriebs- beziehungsweise Personalratsmitgliedes. Die Vertrauensperson ist beispielsweise zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben freizustellen und hat absoluten Schutz gegen ordentliche Kündigungen.

Die Schwerbehindertenvertretung hat auch das Recht, bei Neueinstellungen beteiligt zu werden, Einsicht in die Bewerbungsunterlagen zu nehmen und an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen. Schwerbehinderte Bewerber können die Beteiligung des Schwerbehindertenvertreters allerdings ablehnen.

Der Arbeitgeber trifft mit der Schwerbehindertenvertretung eine Integrationsvereinbarung über die Eingliederung schwerbehinderter Menschen, insbesondere zur

  • Personalplanung,
  • Arbeitsplatzgestaltung,
  • Gestaltung des Arbeitsumfelds,
  • Arbeitszeit und
  • Arbeitsorganisation.

Hinweis: In Betrieben, in denen es keine Schwerbehindertenvertretung gibt, wird eine Integrationsvereinbarung auf Antrag des Betriebsrates getroffen.

Solche Integrationsvereinbarungen

  • unterstützen die Teilhabe von behinderten Menschen am Arbeitsleben,
  • werden zwischen Arbeitgeber, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs- beziehungsweise Personalrat vereinbart und
  • sind Zielvereinbarungen, die die betriebliche Integrationsarbeit unterstützen.

Tipp: Weitere Informationen zur Schwerbehindertenvertretung finden Sie außerdem in der Broschüre "Die Schwerbehindertenvertretung – Aufgaben, Pflichten und Rechte, Handlungsfelder" des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg.

Informationen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben finden Sie in der Lebenslage "Leben mit einer Behinderung".

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