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Themenbereich: Behinderung

Behinderte Menschen haben ein Recht auf Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Unsere Informationen über mögliche Unterstützungen und zuständige Ansprechpartner verschaffen einen Überblick über die zahlreichen Angebote.

5. Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Besetzung freier Stellen zu prüfen, ob sie Menschen mit schweren Behinderungen oder ihnen gleichgestellte Menschen beschäftigen können.

Menschen mit schweren Behinderungen sind Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50. Gleichgestellte sind Menschen mit Behinderungen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30, die infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können und auf Antrag von der Agentur für Arbeit Menschen mit schweren Behinderungen gleichgestellt wurden.

Hinweis: Als besondere Beschäftigungsformen im Falle einer Behinderung kommen auch die Beschäftigung in einer Werkstätte für behinderte Menschen oder unterstützte Beschäftigung infrage.

Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber

Menschen mit schweren Behinderungen haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf

  • Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten können,
  • bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
  • Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,
  • behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,
  • Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung.

Behinderungsbedingte Nachteile von Menschen mit schweren Behinderungen im Arbeitsleben werden ausgeglichen durch:

  • Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn die kürzere Arbeitszeit aufgrund Art und Schwere der Behinderung notwendig ist.
  • Freistellung von Mehrarbeit auf Verlangen, das heißt von Arbeit über acht Stunden werktäglich.
  • besonderen Schutz vor einer Kündigung. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag einseitig ändern oder kündigen möchte, muss er vorher die Zustimmung des Integrationsamts einholen.
  • zusätzlichen bezahlten Urlaub von einer Arbeitswoche (gilt nicht für Gleichgestellte), z.B. sechs Tage bei einer Sechstagewoche und fünf Tage bei einer Fünftagewoche.

Förderung der Eingliederung ins Arbeitsleben

Das Gesetz sieht vielfältige Hilfen zur Eingliederung ins Arbeitsleben vor:

  • Die Agenturen für Arbeit fördern die Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit schweren Behinderungen durch Geldleistungen an Arbeitgeber.
  • Die Integrationsämter fördern die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen mit Darlehen und Zuschüssen an Arbeitgeber.

Auch für die Sicherung von Arbeitsverhältnissen stehen umfangreiche Leistungen der Träger der beruflichen Rehabilitation (z.B. Rentenversicherung, Berufgenossenschaften) und Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben durch die Integrationsämter zur Verfügung.

Interessenvertretung

Die besonderen Interessen von Menschen mit schweren Behinderungen in Betrieben und Verwaltungen werden vom Betriebs- oder Personalrat gewahrt. Werden ständig wenigstens fünf Menschen mit schweren Behinderungen beschäftigt, ist zusätzlich noch eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen.

Begleitende Hilfen

Neben den Eingliederungshilfen erhalten Menschen mit schweren Behinderungen darüber hinaus sogenannte begleitende Hilfen im Arbeits- und Berufsleben. Aufgabe der begleitenden Hilfe ist es vor allem, im Arbeits- und Berufsleben auftretende Schwierigkeiten zu beseitigen. Zu diesem Zweck führt das Integrationsamt, das dafür zuständig ist, regelmäßig oder aus besonderem Anlass Betriebsbesuche durch, um an Ort und Stelle die Verhältnisse zu überprüfen.

Arbeitsassistenz

Mit der Förderung einer Arbeitsassistenz wird dem Wunsch- und Wahlrecht von Teilhabeleistungen Rechnung getragen.

Menschen mit Behinderungen mit erheblichem Unterstützungsbedarf haben deshalb einen Rechtsanspruch auf eine notwendige Arbeitsassistenz. Auftraggeber der Dienstleistungen zur persönlichen Assistenz ist der Mensch mit Behinderungen selbst.

Bei der Arbeitsassistenz handelt es sich deshalb um eine Geldleistung. Der Arbeitnehmer mit schweren Behinderungen beziehungsweise die Arbeitnehmerin mit schweren Behinderungen hat selbst die Organisations- und Anleitungskompetenz, ist dafür aber auch selbst verantwortlich. Der Arbeitnehmer mit schweren Behinderungen beziehungsweise die Arbeitnehmerin mit schweren Behinderungen stellt entweder die Assistenzkraft selbst ein (Arbeitgebermodell) oder beauftragt einen Anbieter von Assistenzdienstleistungen auf eigene Rechnung mit der Arbeitsassistenz (Auftragsmodell).

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass eine arbeitsplatzbezogene, regelmäßige und kontinuierliche Unterstützung durch eine Assistenz notwendig ist. Dabei muss sichergestellt sein, dass der Mensch mit schweren Behinderungen die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung selbst erbringt und nicht die Arbeitsassistenz.

Die Kosten einer Arbeitsassistenz werden grundsätzlich von den Rehabilitationsträgern, solche zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes vom Integrationsamt, getragen. Die Leistungen werden auch in den Fällen, in denen die Rehabilitationsträger zuständiger Kostenträger sind, von den Integrationsämtern ausgeführt. In den Fällen, in denen Menschen mit schweren Behinderungen an einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme teilnehmen, werden die Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz von der Agentur für Arbeit getragen.

Unterpunkte

Verfahren

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