Themenbereich: 1. Rechte und Pflichten von Opfern und Zeugen
Dieses Kapitel informiert Sie nicht nur über Ihre Rechte und Pflichten, sondern auch über den Schutz, der Ihnen sowohl als Opfer als auch als Zeuge zusteht.
Wenn Sie bei Verdacht einer Straftat eine Anzeige erstatten, trägt die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines strafprozessrechtlichen Vorverfahrens – des sogenannten Ermittlungsverfahrens – entlastende und belastende Tatsachen zusammen. Die Staatsanwaltschaft leitet diese Ermittlungen, die Polizei führt sie meistens praktisch durch.
Ziel der Ermittlungen ist es, die Straftat so weit aufzuklären, dass die Entscheidung getroffen werden kann, ob Anklage erhoben wird oder nicht.
Um herauszufinden, wie die Straftat abgelaufen ist, wendet die Staatsanwaltschaft verschiedene Verfahren an:
Zeugenvernehmung
Der Ladung zur Vernehmung als Zeuge bei der Polizei müssen Sie nicht Folge leisten. Bedenken Sie aber, dass die Polizei im Ermittlungsverfahren auf die Angaben von Zeugen angewiesen ist und Sie bei Nichterscheinen mit einer Vorladung zur Staatsanwaltschaft rechnen müssen. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft müssen Sie immer nachkommen. Als Opfer oder Geschädigter einer Straftat können Sie vermutlich die genauesten Aussagen zum Tathergang machen und sind somit für das Ermittlungsverfahren von entscheidender Bedeutung.
Zur Vernehmung dürfen Sie einen Familienangehörigen oder eine andere Vertrauensperson mitbringen, wenn die Person, die Sie vernimmt, damit einverstanden ist.
Hinweis: Die Sie begleitende Person darf im gleichen Verfahren nicht selbst als Zeuge auftreten beziehungsweise bei der Vernehmung eines anderen Zeugen als Begleitperson dabei sein.
Einstellung des Verfahrens
Ein Ermittlungsverfahren endet entweder durch
Ein Verfahren kann unter anderem aus folgenden Gründen eingestellt werden:
Die Staatsanwaltschaft hat Ihnen die Gründe für die Einstellung des Verfahrens darzulegen, wenn Sie Strafantrag gestellt haben oder bei Erstattung Ihrer Strafanzeige eindeutig klargestellt haben, dass Sie eine Bestrafung des Täters wünschen.
Sind Sie der Ansicht, dass von der Staatsanwaltschaft wichtige Fakten übersehen oder falsch gewichtet wurden, können Sie eine schriftliche Beschwerde gegen die Einstellung einreichen. Die Beschwerde können Sie entweder selbst schreiben oder einen Rechtsanwalt um Unterstützung bitten. In einer solchen Beschwerde sollten Sie möglichst klar darlegen, womit Sie nicht einverstanden sind. Außerdem sollten Sie weitere Ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel in der Beschwerdeschrift benennen.
Tipp: Ein Beispiel für einen Beschwerdebrief gegen eine Verfahrenseinstellung finden Sie in Anhang I der Opferfibel des Bundesministeriums der Justiz.
Lehnt die Staatsanwaltschaft Ihre Beschwerde ab, wird der Fall von der Generalstaatsanwaltschaft überprüft. Wird der Fall auch von der Generalstaatsanwaltschaft abgelehnt, bleibt Ihnen noch der Gang zum zuständigen Oberlandesgericht, um dort ein sogenanntes "Klageerzwingungsverfahren" anzustreben.
Anklageerhebung
Sobald Anklage erhoben wird, ist das Ermittlungsverfahren beendet. Das Gericht entscheidet in einem sogenannten "Zwischenverfahren" darüber, ob das Hauptverfahren eröffnet wird. In einem solchen Fall können Sie im Verfahren als Nebenkläger zugelassen werden. Wenden Sie sich in diesem Fall direkt an das Gericht oder einen Rechtsanwalt – möglichst bereits während des Ermittlungsverfahrens.
Hält die Staatsanwaltschaft eine Hauptverhandlung für nicht erforderlich, beantragt sie einen Strafbefehl. Dieser bewirkt, dass nur bestimmte Rechtsfolgen der Tat (z.B. eine Geldstrafe oder Fahrverbot) festgesetzt werden dürfen.
Erhebt der Angeklagte Einspruch gegen den Strafbefehl, kommt es zur Hauptverhandlung.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann von den Bergen Lochen, Rappenstein, Schafberg, Plettenberg und Wenzelstein umgeben ist