Sie können sich als Opfer einer Straftat mit einer Nebenklage dem Strafverfahren gegen angeklagte Personen anschließen. Auch Angehörige eines getöteten Opfers können Nebenklage erheben. Die Staatsanwaltschaft bleibt dabei die Hauptklägerin.
Der Anschluss an das Strafverfahren ist jedoch nur bei bestimmten Delikten möglich, z.B.
Als Nebenkläger oder Nebenklägerin haben Sie folgende Rechte:
Hinweis: Diese Rechte können Sie unabhängig von der Staatsanwaltschaft ausüben.
Der Beitritt zu einem Verfahren ist zu jedem Zeitpunkt möglich. Wenn es um das Einlegen von Rechtsmitteln geht, können Sie dem Verfahren auch nach dem Urteilsspruch beitreten.
Als Nebenkläger oder Nebenklägerin können Sie nicht von sich aus das Verfahren in Gang setzen. Sie können aber bei Gericht Ihre Zulassung als Nebenkläger oder Nebenklägerin im Strafverfahren beantragen. Die Anschlusserklärung müssen Sie schriftlich einreichen.
Hinweis: Für die Beantragung benötigen Sie keinen anwaltlichen Beistand. Wenden Sie frühzeitig – am besten schon während des Ermittlungsverfahrens an das Gericht. Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlusserklärung wird dann mit der Erhebung der öffentlichen Klage wirksam.
Das Gericht hört die Staatsanwaltschaft an und entscheidet daraufhin, ob die Nebenklage zulässig ist.
Hinweis: Sie können bei besonders schweren Verbrechen die Beiordnung eines Opferanwaltes oder einer Opferanwältin auf Staatskosten beantragen. Sind Sie noch nicht 18 Jahre alt, sind die Voraussetzungen für diese Beiordnung weniger streng. Wenn Sie bedürftig sind, können Sie für die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin auf Antrag Prozesskostenhilfe erhalten.
Sie selbst sind Opfer eines Delikts, für das die Nebenklage zulässig ist.
Wenn ein naher Familienangehöriger oder eine nahe Familienangehörige durch eine rechtswidrige Tat getötet wurde, kann eine Nebenklage von
eingereicht werden.
das mit der Sache befasste Strafgericht
schriftliche Anschlusserklärung
Hinweis: Für den Beitritt zu einem Verfahren als Nebenkläger oder Nebenklägerin können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.
...dass in der Gemeinde Hausen am Tann die Möglichkeit der Unterbringung in einem Ferienhaus besteht (Nähere Auskünfte erteilt die Gemeindeverwaltung)