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Themenbereich: Kommunalwahlen

3. Wer darf gewählt werden (passives Wahlrecht)

Das passive Wahlrecht ist bei den Kommunalwahlen das Recht, als Bewerber für eine Kommunalvertretung auftreten zu können.

Wählbar sind bei

  • den Gemeindewahlen: die wahlberechtigten Bürger der Gemeinde
  • der Wahl der Kreisräte: die wahlberechtigten Kreiseinwohner

wenn sie mindestens 18 Jahre alt sind.

Nicht wählbar sind dagegen die Personen, die

  • vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
  • infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.

Unionsbürger sind bei Kommunalwahlen darüber hinaus nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.

Wahlvorschläge können von einer Partei oder einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung eingereicht werden, wobei jede Partei oder Wählervereinigung nur einen Wahlvorschlag, bei der Wahl der Kreisräte nur einen Wahlvorschlag für jeden Wahlkreis, einreichen kann.

Für die Wahl der Gemeinderäte und der Ortschaftsräte darf jeder Wahlvorschlag höchstens so viele Bewerber enthalten wie Personen zu wählen sind. Für die Wahl der Kreisräte dürfen die Wahlvorschläge höchstens eineinhalbmal so viele Bewerber enthalten wie Kreisräte im Wahlkreis zu wählen sind.

Hinweis: Jeder Landkreis wird für die Wahl zum Kreistag als Wahlgebiet in Wahlkreise eingeteilt. Für jeden Wahlkreis sind besondere Wahlvorschläge einzureichen.

Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen. Eine Kandidatur für unterschiedliche Wahlen, beispielsweise sowohl für die Gemeinderats- als auch für die Kreistagswahl, ist aber möglich.

Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats und die Wahl der Kreisräte, die von Parteien stammen, die nicht im Landtag Baden-Württemberg vertreten sind oder nicht bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten waren, müssen von einer bestimmten Anzahl wahlberechtigter Personen unterzeichnet sein. Eine Person kann für dieselbe Wahl nicht mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen.

Für die Gemeinderatswahl ist folgende Anzahl von Unterschriften erforderlich:

  • für Gemeinden mit bis zu 3.000 Einwohnern: 10
  • für Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern: 20
  • für Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern: 50
  • für Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern: 100
  • für Gemeinden mit bis zu 200.000 Einwohnern: 150
  • für Gemeinden mit über 200.000 Einwohnern: 250

Für die Wahl der Kreisräte sind 50 Unterschriften von Personen erforderlich, die zur Wahl der Kreisräte in einer Gemeinde des Wahlkreises wahlberechtigt sind.

Zusammen mit dem Wahlvorschlag muss eine Erklärung jedes Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat, eingereicht werden. Diese schriftliche Erklärung muss vom Bewerber unterschrieben sein, danach kann er seine Zustimmung nicht widerrufen.

Bewerber, die Unionsbürger sind, müssen zusätzlich gegenüber dem Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses an Eides statt versichern, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. Diese Erklärung muss ebenfalls zusammen mit dem Wahlvorschlag eingereicht werden. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung an Eides statt, muss der Bewerber eine Bescheinigung seines Herkunftsmitgliedstaates hierüber vorlegen.

In jedem Wahlvorschlag sollen zudem zwei Vertrauensleute bezeichnet werden. Diese sind berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen vom Wahlorgan entgegenzunehmen.

Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl und müssen spätestens am 59. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr beim Vorsitzenden des jeweiligen Wahlausschusses schriftlich eingereicht werden. Der jeweilige Wahlausschuss prüft anschließend die Gesetzmäßigkeit der Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung.

Die Entscheidung über die Zulassung trifft der jeweilige Wahlausschuss bis spätestens zum 52. Tag vor der Wahl. Der Vorsitzende des jeweiligen Wahlausschusses lädt die Vertrauensleute der Wahlvorschläge zu der Sitzung ein, in der die Entscheidung über die Zulassung gefällt wird.

Die zugelassenen Wahlvorschläge werden anschließend öffentlich bekannt gemacht.

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