• Lebenslagen von A-Z

Themenbereich: 2. Vom Bauantrag bis zum Richtfest

2.2. Kenntnisgabeverfahren

Im Kenntnisgabeverfahren wird das Bauvorhaben der Baurechtsbehörde durch die Einreichung der Bauvorlagen nur zur Kenntnis gegeben. Sie sparen dadurch Zeit und Geld. Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Anzeigen an die Baurechtsbehörde erfolgen. Die Bauausführung darf nicht von den zur Kenntnis gegebenen Entwürfen abweichen.

Voraussetzung ist, dass es sich um kein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt, das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und nicht im Geltungsbereich einer Veränderungssperre im Sinne des § 14 Baugesetzbuch (BauGB) liegt und eines der folgenden Vorhaben (ausgenommen Sonderbauten) errichtet werden soll:

  • ein Wohngebäude
  • sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten
  • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
  • Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben (z.B. Garagen).

Hinweis: Als Bauherr können Sie jedoch zwischen dem Kenntnisgabeverfahren und der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens wählen.

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