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Themenbereich: 3. Erbfall

3.3. Ausschlagung einer Erbschaft

Im Erbfall sollten Sie sich – bevor Sie Ihr Erbe annehmen – über alle Risiken informieren, die die Erbschaft mit sich bringt. Dabei müssen Sie beachten, dass Sie, wenn die Erbschaft verschuldet ist, die Schulden des Erblassers übernehmen und nicht nur mit dem Nachlass, sondern sogar mit Ihrem eigenen Privatvermögen haften. Haben Sie sich entschlossen, die Erbschaft auszuschlagen, müssen Sie dies innerhalb einer Frist von sechs Wochen tun. Die Frist beginnt grundsätzlich mit Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und vom Grund der Berufung.

Hinweis: Wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe zu Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat, dann beträgt die Zeitspanne, innerhalb der er das Erbe ausschlagen muss, sechs Monate.

In Baden-Württemberg erklären Sie die Ausschlagung gegenüber dem Notariat. Dies geschieht entweder zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form. Das strenge Formerfordernis ist notwendig, da die Ausschlagung weitreichende Auswirkungen auf die in der Erbfolge nach Ihnen berechtigten Erben hat.

Eine Ausschlagung ist nur unter eingeschränkten Voraussetzungen anfechtbar.

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