Themenbereich: 2.2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Für behinderte Menschen ist eine berufliche Betätigung eine wesentliche Voraussetzung, um am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben. Die zentrale Aufgabe der Leistungen zur beruflichen Teilhabe liegt auch darin, den behinderten Menschen zu einer seinem Leistungsvermögen angemessenen und möglichst dauerhaften Tätigkeit zu befähigen.
Um dieses Ziel zu erreichen, steht eine Vielzahl von Hilfen zur Verfügung:
In der Berufsförderung werden umfangreiche Hilfen gegeben, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit eines behinderten Menschen zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen. Berücksichtigt werden seine Leistungsfähigkeit, Neigung und bisherige Tätigkeit. War der behinderte Mensch schon berufstätig, ist es das Ziel, den bisherigen Arbeitsplatz oder den bisherigen Beruf zu erhalten. Ist dies nicht möglich, werden Hilfen angeboten, um einen neuen Beruf zu erlernen. Die Agenturen für Arbeit sind dann erste Anlaufstelle.
Hinweis: Leistungen, die den bisherigen Beruf und den alten Arbeitsplatz sichern, sind unter anderem: Übernahme der Kosten für technische Arbeitshilfen sowie Hilfen zur Einrichtung eines behinderungsgerechten Arbeitsplatzes.
Die berufliche Fortbildung baut auf bereits vorhandenem beruflichen Wissen auf. Sie frischt Kenntnisse auf und schließt bestehende Lücken. Andererseits erweitert sie das Wissen und passt es dem derzeitigen technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Stand an.
Hinweis: Fortbildungslehrgänge werden von Betrieben, örtlichen Weiterbildungseinrichtungen und von den Berufsförderungswerken angeboten.
Wenn ein neuer Arbeitsplatz gefunden werden muss, kommt zusätzlich die Übernahme der Kosten für eine befristete Probebeschäftigung in Betracht.
Hinweis: Arbeitgeber können Zuschüsse zu den Kosten der Eingliederung und Einarbeitung erhalten.
Wenn der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, ist meist eine berufliche Neuorientierung notwendig. Bestehen Zweifel, ob die berufliche Wahl richtig war, können verschiedene Berufstätigkeiten und Arbeitsplätze erprobt werden (in der Regel zwei Wochen lang).
Eine Umschulung kommt dann in Betracht, wenn eine neue berufliche Tätigkeit gefunden werden soll. Behinderte Menschen können einen neuen Beruf in einem Betrieb, bei einer der zahlreichen Weiterbildungseinrichtungen oder in einem Berufsförderungswerk erlernen. Die Umschulung erfolgt in der Regel in anerkannten Ausbildungsberufen (mit Kammerprüfung) und dauert in der Regel zwei Jahre.
In Berufsförderungswerken, die sich auf die Fortbildung und Umschulung für behinderte Erwachsene spezialisiert haben, wird mit einer auf die individuellen Belange ausgerichteten Betreuung versucht, denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung weder ihre bisher ausgeführte Tätigkeit weiter ausüben noch betrieblich oder in einer allgemeinen Weiterbildungseinrichtung umgeschult werden konnten, eine Weiterbildung zu ermöglichen. In der Bundesrepublik bestehen 28 dieser Einrichtungen mit insgesamt rund 15.000 Plätzen. Das Ausbildungsangebot umfasst kaufmännisch-verwaltende und gewerblich-technische Berufe sowie Berufe des Gesundheits- und Sozialwesens. Für behinderte Menschen, die während der Umschulung nicht zu Hause wohnen können, ist ein Internat angeschlossen.
Tipp: Unter dem Titel "Berufsförderungswerke" ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine ausführliche Broschüre erhältlich. Sie gibt auch Auskunft über Aufnahmebedingungen, Standorte und Bildungsangebote. Für psychisch behinderte Menschen gibt es außerdem berufliche Trainingszentren.
Unterstützte Beschäftigung ist die individuelle betriebliche Qualifizierung, Einarbeitung und Berufsbegleitung behinderter Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf in Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Ziel ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Zusammengefasst kann formuliert werden: "erst platzieren, dann qualifizieren".
Zur Zielgruppe zählen insbesondere Schulabgänger mit Behinderung sowie Erwachsene, bei denen im Laufe ihres (Erwerbs-) Lebens eine Behinderung aufgetreten ist, die die Weiterführung der bisherigen Beschäftigung trotz begleitender Hilfe unmöglich macht.
Unterstützte Beschäftigung ist nachrangig zu Berufsausbildungen oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen beziehungsweise den Reha-Maßnahmen beispielsweise in einem Berufsförderungswerk.
Die berufliche Rehabilitation stößt allerdings auch an Grenzen. So lässt sich ein Teil der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen (Ältere, Langzeitarbeitslose, unzureichend beruflich Qualifizierte oder wegen Art oder Schwere der Behinderung besonders Betroffene) selbst unter Einsatz aller vorhandenen Fördermöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur vermitteln, wenn bei der (Wieder-)Eingliederung in das Arbeitsleben besondere arbeits- und berufsbegleitende Fachdienste zur Verfügung stehen.
Solche Fachdienste können die Agenturen für Arbeit, Rehabilitationsträger und das Integrationsamt bei der Erfüllung ihrer diesbezüglichen Aufgaben, insbesondere bei der Beratung der schwerbehinderten Menschen im Vorfeld der Arbeitsaufnahme, bei der Arbeitsplatzsuche, im Bewerbungsverfahren und nach der Arbeitsaufnahme sowie bei der Festigung des Beschaffungsverhältnisses unterstützen und den Betrieben und Verwaltungen mit Information, Beratung und Hilfestellung zur Seite stehen.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann eine rechtlich selbstständige Gemeinde ist