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Sprengungen anzeigen

Wollen Sie eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen durchführen, beispielsweise eine Gebäudesprengung oder Sprengungen bei Straßenbaumaßnahmen? Die Inhaberin oder der Inhaber

muss die Sprengung der zuständigen Behörde anzeigen.

Hinweis: Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind (z.B. in Steinbrüchen).

Verfahrensablauf

Sie müssen die Anzeige schriftlich und in doppelter Ausfertigung bei der zuständigen Stelle einreichen. Zuständige Stelle ist, je nach Ort, an dem die Sprengung stattfindet, die Stadtverwaltung, das Landratsamt oder in Einzelfällen das Regierungspräsidium.

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung
    • bei mehreren Sprengungen: der Zeitraum, in dem diese geplant sind
  • Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen
  • Nummer und Datum der Erlaubnis oder des Befähigungsscheins nach dem Sprengstoffgesetz
  • Name der Behörden, die die Erlaubnis oder den Befähigungsschein nach Sprengstoffgesetz erteilt haben

Hinweis: Kommt es nach Erstattung der Anzeige zu Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige, müssen Sie eine Änderungsanzeige ebenfalls in doppelter Ausfertigung einreichen.

Zuständigkeit

die Gewerbeaufsichtsbehörde

Gewerbeaufsichtsbehörde ist

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Bei Betrieben, die der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) unterliegen oder die Anlagen der Richtlinie 88/609/EWG ("IVU-Anlagen") betreiben, müssen Sie sich an das örtlich zuständige Regierungspräsidium wenden.

Erforderliche Unterlagen

  • gültige Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz oder
  • gültiger Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz
  • Beschreibung, aus der Folgendes hervorgeht:
    • Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen
    • Art und Höchstmenge der je Sprengung verwendeten Sprengstoffe und Zündmittel
    • bei Verwendung von Sprengzeitzündern: die Höchstmenge der Sprengstoffe je Zündzeitstufe
    • Entfernung der Sprengstellen zu besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen, vor allem zu Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen in einem Umkreis von mindestens 1.000 Metern
    • geplante Sicherungsmaßnahmen, vor allem
      • Deckungsräume für Beschäftigte
      • Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen
      • Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm
  • maßstäblicher Lageplan, aus dem Folgendes ersichtlich ist:
    • die Sprengstellen einschließlich ihrer voraussehbaren Lageveränderungen
    • die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 Metern

Hinweis: Sie müssen keinen Lageplan einreichen, wenn Sie in der Anzeige die Entfernung der Sprengstelle zu folgenden Einrichtungen angegeben haben:

  • Verkehrswegen,
  • Wohn- und Arbeitsstätten und
  • Einrichtungen der öffentlichen Versorgung

Frist/Dauer

  • mehrere gleichartige Sprengungen: mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen
  • jede sonstige Sprengung: mindestens eine Woche vor Beginn der Sprengung
  • jede Veränderung bei einer bereits angezeigten Sprengung: unverzüglich

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Termine

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