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Erziehung in einer Pflegefamilie beantragen (Vollzeitpflege)

In Notsituationen und bei besonders schwierigen familiären Verhältnissen kann es die beste Lösung sein, das Kind bei einer Pflegefamilie unterzubringen.

Die leiblichen Eltern behalten üblicherweise das Sorgerecht. Sie können weiterhin wichtige Entscheidungen im Leben des Kindes treffen (z.B. über seine schulische Ausbildung oder die religiöse Erziehung). Außerdem kann das Jugendamt beispielsweise festlegen, dass

  • die leiblichen Eltern während der Dauer des Pflegeverhältnisses ihr Kind zu vereinbarten Terminen besuchen oder
  • für kurze Zeit (z.B. an einem Wochenende) auch selbst für ihr Kind sorgen können.

Vollzeitpflege hat folgende Vorteile:

  • Das Kind kann unbeeinträchtigt von den Problemen seiner Eltern in einer Familie leben.
  • Die Eltern können sich währenddessen auf sich selbst und die Lösung ihrer Situation konzentrieren. Das Jugendamt unterstützt sie nach Möglichkeit dabei.

Hinweis: Pflegefamilien werden vom Jugendamt sorgfältig auf ihre Eignung hin überprüft und auf ihre Aufgabe vorbereitet. Näheres erfahren Sie unter "Erlaubnis zur Vollzeitpflege beantragen".

Die Pflegefamilie erhält vom Jugendamt Pflegegeld, um den notwendigen Unterhalt des Kindes und die Kosten der Erziehung zu decken.

Ziel der Vollzeitpflege ist, dass das Kind in seine Herkunftsfamilie zurückkehren kann. Dafür müssen sich die dortigen Erziehungsbedingungen innerhalb eines für die kindliche Entwicklung vertretbaren Zeitraums verbessern. Ist das nicht möglich, sollen alle Beteiligten eine andere dem Wohl des Kindes förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeiten.

Verfahrensablauf

Die sorgeberechtigten Eltern müssen beim zuständigen Jugendamt Hilfe zur Erziehung beantragen. Das Jugendamt prüft, ob eine Vollzeitpflege in diesem Fall wirklich die geeignete Hilfe ist.

Üblicherweise können die leiblichen Eltern Wünsche bei der Auswahl der Pflegefamilie äußern (z.B. allgemeine Lebenssituation oder religiöse Orientierung). Sie können auch selbst eine Pflegefamilie vorschlagen (z.B. Verwandte). Das Jugendamt muss jedoch deren Eignung als Pflegeeltern feststellen.

Die genaue Gestaltung des Pflegeverhältnisses vereinbaren Jugendamt, leibliche Eltern und Pflegeeltern unter Beteiligung des Kindes gemeinsam in einem Hilfeplan.

Das Jugendamt betreut und unterstützt während des Pflegeverhältnisses sowohl die leiblichen als auch die Pflegeeltern. Bei länger dauernden Pflegeverhältnissen finden regelmäßig Gespräche statt, bei denen alle Beteiligten die künftige Gestaltung der Pflege besprechen.

Zuständigkeit

das örtliche Jugendamt

Jugendamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Die Städte Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.

Kosten

Die leiblichen Eltern müssen sich an den Kosten der Vollzeitpflege entsprechend ihren finanziellen Möglichkeiten beteiligen. Sie müssen auch Kindergeld- und mögliche Unterhaltszahlungen für den Lebensunterhalt des Kindes aufwenden.

Rechtsgrundlage

§ 33 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) (Vollzeitpflege)

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