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Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege beantragen (Pflegegeld)

Pflegeeltern, die Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege betreuen, erhalten Unterhalt vom Jugendamt ("Pflegegeld"). Das Jugendamt zahlt monatliche Pauschalbeträge, die nach dem Alter der Kinder oder Jugendlichen gestaffelt sind. Sie setzen sich folgendermaßen zusammen:

  • Kosten für den Sachaufwand
    Dieser deckt den regelmäßig wiederkehrenden Lebensbedarf der Kinder oder Jugendlichen (Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung, sonstige Bedürfnisse).
  • Kosten der Pflege und Erziehung
    Diese decken das Erziehungsangebot der Pflegepersonen und konkrete Ausgaben der Erziehung (z.B. Ausgaben für die Begleitung der Kinder und Jugendlichen zu Therapiestunden).
  • Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer (privaten) Unfallversicherung der Pflegepersonen
  • Beitrag zur Alterssicherung
    Das Jugendamt erstattet die Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung (üblicherweise 39 Euro).

Zusätzlich zu den monatlichen Pauschalbeträgen können Sie einmalige Beihilfen oder Zuschüsse erhalten (z.B. für die Erstausstattung einer Pflegestelle, für wichtige persönliche Anlässe im Leben der Kinder oder Jugendlichen oder für Urlaubs- und Ferienreisen der Kinder und Jugendlichen).

Empfohlen sind die folgenden Pauschalbeträge:

  • für Kinder von 0 bis unter 6 Jahren: 745 Euro
  • für Kinder von 6 bis unter 12 Jahren: 822 Euro
  • für Kinder und Jugendliche von 12 bis unter 18 Jahren: 906 Euro

Hinweis: In Baden-Württemberg setzen die Jugendämter das Pflegegeld fest. Im Einzelfall sind andere Beträge möglich, z.B. in folgenden Fällen:

  • Das Kind befindet sich in Pflege bei einer ihm gegenüber unterhaltspflichtigen Person (z.B. Großeltern). Dann wird der Pauschalbetrag gekürzt.
  • Eine Person betreut mehrere Kinder. Den Beitrag zur Unfallversicherung zahlt das Jugendamt nur einmal.

Das Jugendamt leistet die Unterhaltszahlungen, solange die Vollzeitpflege dauert. Die Eltern müssen sich an der Deckung der Kosten der Vollzeitpflege im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten beteiligen.

Verfahrensablauf

Üblicherweise bewilligt das Jugendamt das Pflegegeld gleichzeitig mit der Vollzeitpflege. Die Pflegeeltern müssen es daher nicht eigens beantragen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Zahlung des Pflegegeldes ist, dass das Kind oder der junge Mensch eine der folgenden Hilfen erhält:

Zuständigkeit

das örtliche Jugendamt

Jugendamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Die Städte Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.

Erforderliche Unterlagen

Ob Sie als Pflegeeltern bestimmte Unterlagen vorlegen müssen, klären Sie am besten direkt mit dem zuständigen Jugendamt.

Hinweis: Das Jugendamt verlangt von den Sorgeberechtigten Einkommensnachweise und Nachweise über laufende Ausgaben. Anhand der Nachweise berechnet es, in welcher Höhe sie sich an den Unterhaltsleistungen für ihr Kind beteiligen müssen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

§ 39 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) (Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen)

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