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Betreuungsunterhalt für nicht verheiratete Mütter und Väter

In den ersten Lebensjahren bedürfen die Kinder einer besonderen Zuwendung durch ihre Eltern. Leben Mutter und Vater getrennt, geht die Betreuung meist zulasten eines Elternteils allein. Der andere Elternteil kann in diesem Fall zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sein – auch wenn beide nicht verheiratet waren oder sind.

Höhe des Betreuungsunterhalts

Eine feste Höhe gibt es für den Betreuungsunterhalt nicht. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs ist vielmehr von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Entscheidende Kriterien sind die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten.

Das Maß des Unterhalts richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Anhaltspunkt ist das letzte Erwerbseinkommen. In der Regel beträgt der Betreuungsunterhalt mindestens 770 Euro.

Voraussetzung des Unterhaltsanspruchs ist, dass der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht zumindest ein Selbstbehalt zu. Unterschieden wird zwischen

  • dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 2 BGB),
  • dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) und
  • dem eheangemessenen Selbstbehalt (§§1361 Abs. 1 und 1578 BGB).

Der Selbstbehalt im Fall des Betreuungsunterhalts wird nach den Süddeutschen Leitlinien mit einem Betrag bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt des Volljährigen nach § 1603 Abs. 1 BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB liegt. Derzeit sind das in der Regel 1.050 Euro, wobei darin Kosten für Unterkunft und Heizung von 400 Euro enthalten sind. Auch die Unterhaltspflichten gegenüber anderen Berechtigten (z.B. gegenüber Kindern, dem Ehegatten oder dem geschiedenen Ehegatten) sind zu berücksichtigen.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage, allen Unterhalt zu gewähren, sind nach dem neuen Unterhaltsrecht minderjährige unverheiratete Kinder und volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, vorrangig. Im zweiten Rang stehen alle Väter und Mütter, die Kinder betreuen – und zwar unabhängig davon, ob das Paar verheiratet war oder nicht. Gleichgestellt sind den betreuenden Elternteilen Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.

Verfahrensablauf

Einvernehmliche Regelung

Bei Fragen zum Unterhalt erhalten Sie als alleinerziehender Elternteil kostenlos Rat und Unterstützung durch das örtliche Jugendamt. Dort können Sie auch die Höhe Ihres Anspruches ermitteln lassen. Die Beratung erfolgt ebenfalls im Zusammenhang mit einer Anerkennung der Vaterschaft (Beurkundung durch das Jugendamt).

Machen Sie den Unterhaltsanspruch schriftlich geltend und streben Sie als Erstes eine einvernehmliche Regelung an. Eine freiwillige Verpflichtung beurkundet das Jugendamt. Mit der Urkunde ("vollstreckbarer Titel") ist Ihre Forderung auch im Streitfall sofort durchsetzbar.

Unterhaltsklage

Kommt der Unterhaltsverpflichtete Ihrer Forderung nicht nach, können Sie Ihren Anspruch durch eine Unterhaltsklage geltend machen. In jedem Fall sollten Sie sich vor einer Klage von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Die Einzelheiten des Unterhaltsrechts sind komplex, sodass eine fachkundige Beratung unbedingt zu empfehlen ist.

Die Klage auf Betreuungsunterhalt reicht üblicherweise der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beim Familiengericht ein.

Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die für den Unterhaltsanspruch in einem früheren Vollstreckungstitel maßgeblich waren, kann zu einer Abänderungsklage berechtigten.

Voraussetzungen

  • Die Voraussetzungen des § 1615l BGB liegen vor,
  • der unterhaltsbedürftige Elternteil kann nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen (Bedürftigkeit) und
  • der andere Elternteil ist in der Lage, aus seinem Einkommen und Vermögen zum Unterhalt des bedürftigen Elternteils beizutragen (Leistungsfähigkeit).

Zuständigkeit

  • für die Beratung und Beurkundung einer freiwilligen Verpflichtung: das Jugendamt
    Jugendamt ist,
    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
    Die Städte Konstanz, Rastatt, Villingen-Schwenningen und Weinheim nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.
  • für eine Klage auf Betreuungsunterhalt: das Amtsgericht (Familiengericht), das für den Hauptwohnsitz des oder der Beklagten zuständig ist

Erforderliche Unterlagen

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens werden insbesondere Nachweise über Einkommen und Vermögen verlangt. Das Gericht fordert die nötigen Unterlagen im Einzelnen an.

Frist/Dauer

Machen Sie Ihren Anspruch rechtzeitig geltend, rückwirkend lassen sich Forderungen nur unter bestimmten Voraussetzungen durchsetzen.

Kosten

Im gerichtlichen Verfahren fallen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren an. Informieren Sie sich über die Möglichkeiten einer finanziellen Unterstützung von staatlicher Seite durch Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe.

Rechtsgrundlage

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