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Themenbereich: Vergabe öffentlicher Aufträge

Sie wollen sich um öffentliche Aufträge bewerben? Wir haben für Sie die Grundlagen des öffentlichen Auftragswesens zusammengestellt.

3. Vergabeverfahren

Maßgebend für das öffentliche Auftragswesen sind die Vergabegrundsätze. Zu diesen zählen:

  • Wettbewerbsgrundsatz
    In einem möglichst formalisierten und transparenten Verfahren soll möglichst vielen Bietern die Gelegenheit gegeben werden, ihre Leistungen anzubieten. Daher haben auch die öffentliche Ausschreibung und das offene Verfahren Vorrang vor den anderen Verfahrensarten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen.
  • Gleichbehandlungsgebot
    Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren müssen gleich behandelt werden. Dies gilt sowohl für inländische als auch für ausländische Bewerber. Der Auftragnehmer muss nach Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ausgewählt werden. Vergabefremde Kriterien dürfen grundsätzlich nicht angewandt werden.
  • Gebot der Losvergabe
    Mittelständische Interessen werden berücksichtigt, indem Aufträge in Fach- und Teillose aufgeteilt werden. Kleine und mittlere Unternehmen mit regionalem Bezug haben so eine größere Chance, bei der Auftragsvergabe den Zuschlag zu erhalten.
  • Gebot der Wirtschaftlichkeit
    Der Zuschlag geht an das wirtschaftlichste Angebot. Damit ist nicht immer der niedrigste Angebotspreis gemeint. Vielmehr können auch Kriterien wie beispielsweise Qualität, Zweckmäßigkeit und Betriebskosten berücksichtigt werden.
  • Gebot der Transparenz
    Es muss zumindest intern nachvollziehbar sein, warum ein bestimmter Auftrag an einen bestimmten Bieter vergeben wurde.

Diesen Grundsätzen wird unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass für die Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungen verschiedene Verfahren, die sogenannten Vergabearten, vorgesehen sind:

Hinweis: Zwischen nationalen und EU-weiten Ausschreibungen sind geringfügige Abweichungen zu beachten.

Der öffentliche Auftraggeber kann zwischen den Verfahrensarten grundsätzlich nicht frei wählen. Vorrangig ist der öffentliche Auftraggeber zur öffentlichen Ausschreibung beziehungsweise dem offenen Verfahren verpflichtet. Nur unter engen Voraussetzungen dürfen die anderen Verfahren angewandt werden. Bei Aufträgen im Bereich der Trinkwasser-, der Energieversorgung und des Verkehrs hat der Auftraggeber eine freie Wahl zwischen den Verfahrensarten.

In der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit erfolgt die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen grundsätzlich im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. In begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig. Bei Bauaufträgen ist das offene Verfahren die Regel. Das Verhandlungsverfahren und der wettbewerbliche Dialog können nur unter bestimmten Voraussetzungen gewählt werden.

Die VOF sieht für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen das Verhandlungsverfahren, Wettbewerbe (z.B. Planungswettbewerbe für Architektinnen oder Architekten und Ingenieurinnen und Ingenieure) vor. Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht zu einem Plan zu verhelfen.

Bei allen Vergabearten muss auf die Einhaltung der allgemeinen Verfahrensgrundsätze geachtet werden.

Verfahren

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