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Themenbereich: 1.5. Gleichgeschlechtliche Partner

1.5.1. Güterstand

Für die eingetragene Lebenspartnerschaft ist die Zugewinngemeinschaft gesetzlich vorgesehen. Die Zugewinngemeinschaft bedeutet im Grundsatz eine Gütertrennung. Die Vermögensmassen der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen bleiben selbständig. Das bedeutet, Sie verwalten als Lebenspartner oder Lebenspartnerin Ihr eigenes Vermögen selbst. Sie müssen allerdings bestimmte Beschränkungen beachten, die den jeweils anderen schützen.

Endet die Lebenspartnerschaft, wird der Zugewinn zwischen den Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen ausgeglichen. Dazu werden die jeweiligen Anfangs- und Endvermögen verglichen. Der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin mit dem geringeren Zugewinn hat einen Anspruch auf Ausgleich.

Sie können jedoch auch andere Vereinbarungen zum Güterstand treffen. Eine Möglichkeit ist die Gütertrennung. Hier bleibt das Eigentum getrennt und beide verzichten auch für den Fall der Trennung auf den Zugewinnausgleich. Eine weitere Möglichkeit ist die Gütergemeinschaft. Hier entsteht gemeinschaftliches Eigentum für die meisten vor und während der Ehe erworbenen Gegenstände.

Gütertrennung und Gütergemeinschaft werden meistens in einem Lebenspartnerschaftsvertrag vereinbart, der notariell beurkundet werden muss. In einem Lebenspartnerschaftsvertrag lassen sich auch Unterhalt, Altersvorsorge und erbrechtliche Fragen regeln. Sie können den Lebenspartnerschaftsvertrag nachträglich einvernehmlich ändern.

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