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Themenbereich: 1. Familie in der Gesellschaft

1.5. Gleichgeschlechtliche Partner

Seit August 2001 ermöglicht das Gesetz zur Lebenspartnerschaft auch homosexuellen Paaren, den Bund fürs Leben zu schließen.

Die gesetzlichen Regelungen stimmen großenteils mit denen der Ehe überein. In beiden Formen genießen die Partner und Partnerinnen Unterhaltsrecht, Erbrecht und ein Recht auf gemeinsame Namensführung. Ebenso sind Sie als Lebenspartner oder Lebenspartnerin in die Familienversicherung einbezogen. In der Krankenkasse ist ein Partner oder eine Partnerin ohne eigenes Einkommen daher beitragsfrei mitversichert. Überdies erhält der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Tod des anderen in vielen Fällen eine Hinterbliebenenrente (dies ist aber abhängig vom Versorgungsträger). Ausnahmen bestehen zum Beispiel noch im Beamtenrecht und bei vielen berufsständischen Versorgungseinrichtungen.

Anders als bei der Ehe haben gleichgeschlechtliche Paare  kein gemeinsames Adoptionsrecht. Das heißt, ein Kind kann in diesem Fall nur von einem der Partner beziehungsweise von einer der Partnerinnen adoptiert werden. Hat einer der beiden bereits ein Kind und bringt dieses in die Lebenspartnerschaft mit, kann der jeweils andere es adoptieren (Stiefkindadoption).

Wenn Sie eine Lebenspartnerschaft begründen möchten, bietet Ihnen die Lebenslage "Der Bund fürs Leben" nähere Informationen. Dort erfahren Sie Wissenswertes rund um die Planung, die Begründung der Lebenspartnerschaft selbst und was Sie nach dem Festakt erledigen müssen.

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