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Themenbereich: Schule

Wie finde ich eine geeignete Schule für mein Kind? Welche Bildungswege stehen offen? Nicht nur dazu erhalten Sie hier weiterführende Informationen.

1. Schulpflicht und Schularten

In Baden-Württemberg besteht, wie in ganz Deutschland, Schulpflicht. Schulpflichtig sind alle Kinder und Jugendlichen, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Arbeits- oder Ausbildungsstätte in Baden-Württemberg haben.

Die Schulpflicht umfasst die Teilnahme am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule sowie die Einhaltung der Schulordnung der besuchten Schulart.

Ist Ihr Kind zu einem bestimmten Stichtag sechs Jahre alt, wird es zu Beginn des nächsten Schuljahres in eine Grundschule eingeschult. Eine Zurückstellung oder vorzeitige Einschulung des Kindes ist auf Antrag möglich.

Im Anschluss an die Grundschule muss eine der weiterführenden Schularten Werkrealschule/Hauptschule, Realschule, Gemeinschaftsschule oder allgemeinbildendes Gymnasium besucht werden (Sekundarstufe I). Die Besuchspflicht beträgt fünf Jahre.

Danach beginnt die Berufsschulpflicht (die allerdings ruht, solange noch Werkrealschule/Hauptschule, Realschule, Gemeinschaftsschule oder Gymnasium besucht werden). Die Berufsschulpflicht wird durch den Besuch einer beruflichen Schule erfüllt, sei es durch den Besuch einer Berufsschule bei einer Ausbildung im dualen System oder durch den Besuch einer anderen beruflichen Schule.

Kinder und Jugendliche, die infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Besonderheiten in der allgemeinen Schule nicht gefördert werden können, sind zum Besuch einer geeigneten Sonderschule verpflichtet.

Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden. Diese Maßnahme wird von der für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Schulpflichtigen zuständigen Polizeibehörde durchgeführt. Die Erziehungsberechtigten haben für die Erfüllung der Schulpflicht Sorge zu tragen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde ein Zwangsgeld festsetzen.

Hinweis: In besonderen Härtefällen kann die Schulaufsichtsbehörde ausländische Jugendliche, die mindestens 14 Jahre alt sind, auf Antrag von der Schulpflicht zeitweilig oder auf Dauer befreien, insbesondere, wenn wegen der Kürze der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung nicht erwartet werden kann.

Tipp: Umfassende Informationen über das baden-württembergische Schulsystem bietet die Broschüre "Spektrum Schule" in Deutsch beziehungsweise die Broschüre "Spektrum Schule" in Englisch des Kultusministeriums. Welche Lernziele erreicht und welche Bildungsinhalte an allgemeinbildenden Schulen in Baden-Württemberg vermittelt werden sollen, ist in den Bildungsstandards festgelegt.

Informationen zur Berufsschule und zu weiteren beruflichen Schulen finden Sie in den Kapiteln "Berufliches Gymnasium" und "Berufliche Schulen".

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