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Themenbereich: Fahrzeuge

Ob Neuwagen oder Gebrauchtfahrzeug – hier erfahren Sie, wann Sie ein Auto an-, ab- oder ummelden müssen und alles rund ums Kennzeichen.

5. Rund um das Kennzeichen

Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs Stundenkilometer und deren Anhänger müssen bis auf wenige Ausnahmen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein, sobald sie im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden.

Die Kennzeichen teilt die Zulassungsbehörde des Stadt- oder Landkreises (Zulassungsbezirk) zu, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben (bei Firmen oder Vereinen: Betriebs- oder Vereinssitz). Aus der ersten Buchstabengruppe eines amtlichen Kennzeichens lässt sich der jeweilige Zulassungsbezirk herauslesen. Danach folgt die individuelle Erkennungsnummer, die aus Buchstaben und Ziffern besteht.

Amtliche Kennzeichen müssen mit einer Stempelplakette der Zulassungsbehörde versehen sein. Dies gilt nicht für zulassungsfreie Anhänger, die Wiederholungskennzeichen führen.

Beachten Sie, dass Sie ein Wunschkennzeichen nur im Rahmen des Zulassungsverfahrens beantragen können. Eine nachträgliche Änderung einmal zugeteilter Kennzeichenschilder ist nicht mehr möglich. Es wird empfohlen, die Kennzeichenschilder nicht im Voraus, sondern während der Zulassung herstellen zu lassen. Dafür können Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind, wenden.

Hinweis: Die Ausgestaltung von Kennzeichen und ihre Anbringung am Fahrzeug sind gesetzlich vorgeschrieben. Alle neu zugelassenen oder umgemeldeten Fahrzeuge erhalten ein Kennzeichen mit Euro-Feld. Bei früher zugeteilten Kennzeichen (ohne Euro-Feld) muss bei Auslandsfahrten zusätzlich das Nationalitätskennzeichen "D" gut sichtbar am Auto angebracht sein.

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