Als Opfer einer Straftat haben Sie die Möglichkeit, durch einen Strafantrag eine Person strafrechtlich verfolgen zu lassen. Der Strafantrag bringt Ihren ausdrücklichen Wunsch zum Ausdruck, dass Sie die Strafverfolgung wünschen.
Hinweis: Bei der bloßen Anzeige einer Straftat handelt es sich demgegenüber lediglich um die Mitteilung eines strafrechtlich bedeutsamen Sachverhalts. Wenn Sie bei der Polizei eine Anzeige erstatten, weist diese Sie bei Antragsdelikten auf die Notwendigkeit eines Strafantrags hin.
Einen Strafantrag können Sie stellen, wenn Sie von einer Straftat selbst betroffen sind. Ein solcher Antrag ist allerdings nur bei "Antragsdelikten" möglich.
Antragsdelikte sind beispielsweise
also Straftaten, die in erster Linie Sie persönlich und nicht die Allgemeinheit betreffen.
Bei Straftaten, die nur auf Antrag verfolgt werden können, müssen Sie den Strafantrag innerhalb von drei Monaten stellen. Die dreimonatige Frist beginnt mit dem Tag, an dem Sie von der Tat beziehungsweise dem Täter oder der Täterin erfahren.
In bestimmten Fällen (z.B. Körperverletzung oder Sachbeschädigung) kann die Staatsanwaltschaft eine Strafverfolgung bei Antragsdelikten "wegen besonderen öffentlichen Interesses" auch von sich aus einleiten. Ein Strafantrag ist dann nicht erforderlich. Die Straftat kann hier sogar gegen den Willen des Opfers verfolgt werden.
Sie müssen den Strafantrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zu Protokoll geben oder schriftlich stellen. Bei den Polizeibehörden können Sie den Antrag hingegen nur schriftlich stellen. Die Polizei hält hierfür die entsprechenden Formulare bereit.
Sie müssen Ihre vollständigen Personalien angeben:
Wird der Strafantrag nicht weiter verfolgt, erhalten Sie einen Bescheid mit Angabe der Einstellungsgründe. Als Opfer haben Sie die Möglichkeit, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft anzufechten.
Hinweis: Im Strafprozess treten Sie als Zeuge oder Zeugin auf, nicht als Kläger oder Klägerin.
Wenn eine Straftat nur auf Antrag verfolgt werden kann, kann in den meisten Fällen nur das Opfer selbst die Strafverfolgung beantragen.
die Polizei, Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht
Personalausweis oder anderes Ausweisdokument
Antragsdelikte: Antrag innerhalb von drei Monaten.
Die dreimonatige Frist beginnt mit dem Tag, an dem Sie von der Tat beziehungsweise dem Täter oder der Täterin erfahren.
keine
...dass die Gemeinde Hausen am Tann eine rechtlich selbstständige Gemeinde ist