Eine Künstlersozialabgabe müssen alle Unternehmen an die Künstlersozialkasse (KSK) entrichten, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Abgabepflichtig sind Sie als Unternehmer, wenn Sie regelmäßig die Dienste von selbständigen Künstlern oder Künstlerinnen beziehungsweise Publizisten und Publizistinnen in Anspruch nehmen (Verwerter). Daran ändert auch die steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit nichts.
Unternehmer können beispielsweise sein:
Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist
Künstlersozialabgabe müssen Sie außerdem in folgenden Fällen bezahlen:
Nähere Informationen zur Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse (KSK) finden Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung.
Sie müssen sich bei der KSK anmelden. Auf diese Weise wird festgestellt, ob Sie abgabepflichtig sind.
Für die Anmeldung benötigen Sie den "Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht und der Höhe der Abgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)".
Wenn Sie bei der KSK bereits mit einer Abgabenummer registriert sind, müssen Sie lediglich den "Meldebogen für zur Künstlersozialabgabe Verpflichtete für die Entgeltmeldung" verwenden.
Sowohl den Erhebungsbogen als auch den Meldebogen finden Sie auf den Internetseiten der KSK zum Download.
Hinweis: Bitte vergessen Sie nicht, Ihre Abgabenummer anzugeben, falls Sie bereits bei der KSK registriert sind.
Den Erhebungs- beziehungsweise Meldebogen müssen Sie schriftlich an die KSK senden.
Nach Eingang Ihrer Angaben berechnet die KSK die Künstlersozialabgabe und erteilt hierüber einen gesonderten Bescheid. Falls Sie Beträge monatlich im Voraus bezahlen müssen, ergibt sich dies ebenfalls aus dem Bescheid.
Voraussetzung ist:
Sie nehmen regelmäßig Dienste von selbständigen Künstlern oder Künstlerinnen beziehungsweise Publizisten oder Publizistinnen in Anspruch.
Die Abgabepflicht setzt nicht voraus, dass die selbständig künstlerisch oder publizistisch tätige Person selbst nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig ist.
Achtung: Das Wort "regelmäßig" wird in diesem Zusammenhang sehr eng gefasst. Eine gelegentliche Inanspruchnahme ist bereits ausgeschlossen, wenn Sie regelmäßig einmal jährlich einen entsprechenden Auftrag erteilen.
die Künstlersozialkasse (KSK)
Meldung gezahlter Entgelte an die KSK: nach Ablauf des Kalenderjahres, bis spätestens 31. März des Folgejahres
Die Künstlersozialabgabe wird nach den von Ihnen gezahlten Entgelten berechnet. Der Abgabesatz wird jährlich durch die Künstlersozialabgabe-Verordnung festgesetzt.
Entgelte sind:
Nicht zu den Entgelten gehören Zahlungen an juristische Personen (z.B. GmbH).
Zu den abgabepflichtigen Entgelten gehören
...dass die Gemeinde Hausen am Tann 470 Einwohner hat