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Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) beantragen

Reicht Ihr verfügbares Familieneinkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus? Haben Sie kein verwertbares Vermögen und sind nicht erwerbsfähig? Dann kann Ihnen eine Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) zustehen.

Hinweis: Sind Sie aber erwerbsfähig, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:

  • den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts
    (z.B. für Ernährung, Kleidung, Körperpflege)
    Die Höhe ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen
    (Bedarfsgemeinschaft).
  • Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
    (z.B. für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, behinderte Menschen, krankheitsbedingte kostenaufwendige Ernährung wie Diabetes)
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind
    (wenn notwendig, auch Umzugskosten und Mietkautionen)
  • weitere einmalige Sach- oder Geldleistungen oder Darlehen
    (z.B. Erstausstattungen für Neugeborene, Erstwohnungseinrichtung)
  • Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche
    (z.B. Klassenfahrten, persönlicher Schulbedarf, Schülerfahrkarte, Mittagessen in Schulen, Vereinsbeiträge)
  • Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

Das Sozialamt zieht das gesamte Familieneinkommen heran, um den Hilfebedarf zu ermitteln. Es berücksichtigt dabei zum Beispiel:

  • Unterhaltsleistungen
  • Renteneinkünfte
  • Kindergeld

Nicht angerechnet wird der Mindestbetrag des Elterngelds und des Landeserziehungsgelds.

Bestimmte Vermögenswerte (z.B. kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück) gelten als Schonvermögen. Dies wird bei der Berechnung der Leistungen nicht eingerechnet.

Ist das anrechenbare Einkommen geringer als der festgestellte Bedarf, übernimmt  das Sozialamt die Differenz.

Einmalige Leistungen können Sie auch erhalten, wenn Sie den laufenden Lebensunterhalt zwar sicherstellen, einen einmaligen Bedarf aber nicht finanzieren können.

pauschalierte monatliche Regelleistungen (RL):

  • Alleinstehende: 374 Euro
  • Bedarfsgemeinschaften:
    • zwei volljährige Eheleute beziehungsweise Personen die in einer Lebenspartnerschaft oder einer ähnlichen Gemeinschaft mit gemeinsamen Haushalt leben: 674 Euro (zwei Mal 337 Euro)
    • Alleinerziehende: 374 Euro
    • ein Volljähriger oder eine Volljährige ohne eigenen Haushalt: 299 Euro
    • zuzüglich je Kind unter 5 Jahren: 219 Euro
    • zuzüglich je Kind von 6 bis 13 Jahren : 251 Euro
    • zuzüglich je Kind von 14 bis 17 Jahren: 287 Euro

Hinweis: Die zuständige Stelle gewährt grundsätzlich keine Leistungen für vergangene Zeiträume.

Verfahrensablauf

Sie können bei der zuständigen Stelle einen schriftlichen Antrag auf "Hilfe zum Lebensunterhalt" stellen. Am besten gehen Sie mit den erforderlichen Unterlagen zur Behörde und füllen den Antrag dort im Rahmen eines Beratungsgespräches aus.

Sobald die zuständige Stelle Ihren Antrag bewilligt hat, überweist sie Ihnen das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto. Sie können für die Überweisungen auch das Konto eines Dritten angeben.

Achtung: Haben Sie kein Konto, erhalten Sie die Leistungen per Zahlungsanweisung zur Verrechnung. Die hierdurch entstehenden Kosten müssen Sie tragen. Können Sie nachweisen, dass Sie bei einer Bank kein Konto ohne eigenes Verschulden einrichten können (Vorlage einer Bescheinigung der Bank), entfallen diese Kosten. Eine Barscheckauszahlung ist nicht möglich.

Hinweis: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für Hilfen zum Lebensunterhalt sind:

  • Bedürftigkeit
    Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt beziehungsweise den Unterhalt der Haushaltsgemeinschaft nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken kann. (keine vorrangigen Ansprüche gegen Dritte, z.B. gegen Eltern, geschiedene Ehemänner oder Ehefrauen, Vater des Kindes)
  • Erwerbsunfähigkeit
    Nicht erwerbsfähig ist, wer auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Dies sind z.B. Bezieher oder Bezieherinnen einer Rente wegen Erwerbsminderung, längerfristig Erkrankte oder in Einrichtungen betreute Menschen.

Zuständigkeit

das Sozialamt

Sozialamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Mutterpass
  • Nachweise über das Einkommen (z.B. Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss)
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparguthaben)
  • Nachweise über die Ausgaben (z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
  • Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B.
    • aktuelle Kontoauszüge
    • Scheidungsurteil, Unterhaltstitel

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

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