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Themenbereich: 6. Sozialabgaben und Steuern

Als Arbeitnehmer sind Sie in der Regel nicht direkt mit der Zahlung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Beiträge zu der Sozialversicherung konfrontiert, da die Abführung dieser Beträge durch Ihren Arbeitgeber erfolgt. In diesem Kapitel erhalten Sie Informationen zu den Grundzügen dieser Themen.

Steuerabzug vom Lohn

Sind Sie Arbeitnehmer, berechnet Ihr Arbeitgeber die Steuer auf den Arbeitslohn und zahlt sie direkt an das Finanzamt (Lohnsteuer). 

Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) beeinflussen die Höhe der Lohnsteuer. Zu den ELStAM gehören die Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge und das Kirchensteuermerkmal, wenn Sie einer Religion angehören. 

Abhängig von Ihrer Steuerklasse, werden eine Reihe von Frei- und Pauschbeträgen berücksichtigt, ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen. Dazu gehören

  • der Grundfreibetrag,
  • der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten,
  • der Sonderausgaben-Pauschbetrag und
  • wenn die Voraussetzungen auf Sie zutreffen, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Aus der Steuerklasse ergibt sich auch, ob

  • der Grundtarif (Steuerklassen I, II und IV) oder
  • der Splittingtarif (Steuerklassen III und V)

bei der Besteuerung anzuwenden ist.

Wenn Sie es beantragen, können sich auch Freibeträge auf die Höhe der Lohnsteuer auswirken. 

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.

Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer.

Weitere Informationen zu den ELStAM finden Sie im Kapitel "Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)" und auf der Seite der elektronischen Steuererklärung ELSTER.

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