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Themenbereich: Steuerabzug vom Lohn

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)

Die Papier-Lohnsteuerkarte wurde ab dem Kalenderjahr 2013 durch das neue Verfahren ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) ersetzt. Dabei ruft der Arbeitgeber vor der monatlichen Lohnabrechung die Lohnsteuerabzugsmerkmale seiner Arbeitnehmer (z.B. Steuerklasse, Kinderfreibetrag, Werbungskostenfreibetrag) in einer Datenbank der Finanzverwaltung elektronisch ab.

Im ELStAM-Verfahren ist allein die Finanzverwaltung für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale und deren Bereitstellung für den Abruf durch den Arbeitgeber zuständig. Die steuerlichen Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurden beibehalten. Es ist nicht erforderlich, dass Arbeitnehmer sich vor Aufnahme einer Beschäftigung bzw. zu Beginn eines Dienstverhältnisses beim Finanzamt anmelden oder einen Antrag zur Bildung der ELStAM stellen. Vielmehr ist der Arbeitgeber seit dem Jahr 2013 verpflichtet, den Arbeitnehmer bei Aufnahme des Dienstverhältnisses bei der Finanzverwaltung anzumelden und zugleich die ELStAM anzufordern.

Die Arbeitgeber mussten allerdings nicht zwingend zum 01.01.2013 auf das neue elektronische Verfahren umsteigen, sie konnten auch zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe des Kalenderjahres 2013 wechseln. Bis dahin galten dann die von den Arbeitnehmern vorgelegte Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatz- oder sonstigen Papierbescheinigungen weiter. Für die Arbeitgeber besteht jedoch die Pflicht, die ELStAM ihrer Arbeitnehmer spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum abzurufen und anzuwenden.

Weitere Informationen zu den ELStAM finden Sie auf den Seiten der elektronischen Steuererklärung ELSTER.

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